Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 239/2024 vom 05.03.2024

BMWK legt Eckpunkte für Carbon Management Strategie vor

Das BMWK hat Eckpunkte für eine Carbon Management-Strategie und einen darauf basierenden Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes vorgelegt. Demnach sollen die Abscheidung und Speicherung von CO? (Carbon Capture and Storage „CCS“) und Abscheidung und Nutzung von CO? (Carbon Capture and Usage „CCU“), der Transport und die Offshore-Speicherung in Deutschland ermöglicht werden. Der strategische Fokus für den Einsatz von CCS liegt dabei auf schwer oder nicht vermeidbaren Emissionen.

Der Weltklimarat IPCC hatte in seinem jüngsten Bericht klargestellt, dass neben anderen Minderungsmaßnahmen auch CCS/CCU in emissionsintensiven Sektoren mit schwer vermeidbaren Emissionen eine notwendige Klimaschutztechnologie ist, um 1,5 Grad Temperaturerhöhung nicht zu überschreiten. In Europa betreiben bzw. planen Dänemark, Norwegen, die Niederlande, Island, Italien, Frankreich, Kroatien, Polen, Rumänien und das Vereinigte Königreich daher bereits geologische Speicher. Die USA fördern mit dem Inflation Reduction Act die CCS/CCU-Technologien. Auch die Europäische Kommission treibt die europaweite Anwendung der Technologie u.a. über den Net Zero Industry Act voran.

Die nun vom BMWK vorgelegten Eckpunkte sollen die Grundlage für Anpassungen des Rechtsrahmens zu CCS/CCU in Deutschland bilden. Hierzu hat das BMWK ebenfalls einen Referentenentwurf für die Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) vorgelegt, die vor allem einen klaren Rechtsrahmen für den Aufbau einer CO?-Pipelineinfrastruktur schaffen soll. Im Referentenentwurf wird zudem die Speicherung Offshore erlaubt. Die Speicherung Onshore wird weiterhin nicht ermöglicht.

Kerninhalte der Eckpunkte der Carbon Management Strategie und des Referentenentwurfs zur Novelle des KSpG sind:

  • Da Emissionen in bestimmten Bereichen nur schwer oder anderweitig nicht vermeidbar sind, werden die momentan bestehenden Hürden für die Anwendung von CCS/CCU in Deutschland beseitigt. Das betrifft insbesondere Prozesse, die man weder in Gänze vermeiden noch unmittelbar auf Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder Wasserstoff umstellen kann.
  • Für Verstromungsanlagen mit gasförmigen Energieträgern oder Biomasse wird die Anwendung von CCS/CCU im Sinne eines technologieoffenen Übergangs zu einem klimaneutralen Stromsystem ebenfalls ermöglicht, aber jedenfalls bei fossilen Energieträgern nicht gefördert. Es bleibt beim Kohleausstieg; für Emissionen aus der Kohle-Verstromung wird der Zugang zu CO?-Pipelines ausgeschlossen.
  • Die staatliche Förderung für CCS/CCU wird auf schwer oder nicht vermeidbare Emissionen fokussiert.
  • Der Hochlauf von CCS/CCU muss im Einklang mit den Treibhausgasminderungszielen des deutschen Klimaschutzgesetzes (KSG) und dem Erreichen der Klimaneutralität 2045 stehen.
  • Um mit dem Bau von CO?-Pipelines in privater Trägerschaft innerhalb eines staatlichen Regulierungsrahmens beginnen zu können, wird das KSpG entsprechend den Vorschlägen der Bundesregierung im Evaluationsbericht von Ende 2022 aktualisiert. Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes werden behoben. Konkret wird im Referentenentwurf ein einheitliches Zulassungsregime für Kohlendioxidleitungen geschaffen.
  • Die Bundesregierung ratifiziert die Änderung des London-Protokolls zur Ermöglichung des CO?-Exports zwecks Offshore-Speicherung und nimmt die hierfür notwendigen Änderungen am Hohe-See-Einbringungsgesetz vor.
  • Die Erkundung von Offshore-Speicherstätten in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) bzw. dem Festlandsockel wird gesetzlich ermöglicht. Bei nachgewiesener Standorteignung, unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards und ökologischen Kriterien sowie bei Ausschluss einer Übernutzung des Meeres können entsprechende Speicher für die industrielle Nutzung erschlossen werden. Eine Injektion von Kohlendioxid in Meeresschutzgebieten ist ausgeschlossen.
  • Dagegen wird die dauerhafte Speicherung von CO? im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands (onshore) weiterhin nicht ermöglicht.

Den Eckpunkten und dem Gesetzentwurf ging ein Dialogprozess mit Umweltverbänden, der Wirtschaft und der Wissenschaft im vergangenen Jahr voraus; nun wurde beides in die Ressortabstimmung gegeben. Nach Abschluss der Ressortabstimmung folgen die Länder- und Verbändeanhörung und anschließend die Kabinettsbefassung.

Um das Industrieland Deutschland auch in Zukunft zu erhalten, muss den emissionsintensiven Sektoren mit schwer vermeidbaren Emissionen CCS und CCU ermöglicht werden. Aus kommunaler Sicht spielt die CO2-Abscheidung zum einen bei der thermischen Abfallbehandlung eine wichtige Rolle; dort sind Restemissionen von Kohlendioxid nicht vermeidbar. Zum anderen dürfen CCS und CCU-Prozesse unter keinen Umständen den Schutz unserer Trinkwasserressourcen beeinträchtigen. Die Kommunen und die kommunale Wirtschaft benötigen Rahmenbedingungen, die es erlauben, praktikable Lösungen zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid zu finden. Gleichzeitig müssen Fehlanreize vermieden werden und enge Grenzen für die Speicherung gezogen werden.

Weitere Informationen

Eckpunkte Carbon Management-Strategie: www.bmwk.de

Entwurf KSpG: https://www.bmwk.de

Az.: 23.2.2-001/003

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