Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 503/2005 vom 20.06.2005

BMWA gegen Übergangsregelung zum Arbeitszeitgesetz

In einem Gespräch mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft hat der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Anzinger, klargestellt, dass das Ministerium eine Verlängerung der Übergangsregelung gemäß § 25 Arbeitszeitgesetz, die eine abweichende Regelung in bestehenden oder nachwirkenden Tarifverträgen zulässt, ablehnt. Die Übergangsregelung läuft damit zum 31.12.2005 aus. Damit wären abweichende Regelungen in bestehenden Tarifverträgen über die §§ 7 und 12 Arbeitszeitgesetz hinaus nach dem 31.12.2005 nicht mehr zulässig.

Gleichzeitig ist nicht damit zu rechnen, dass eine Novellierung der EU-Arbeitszeitrichtlinien im Jahr 2005 abgeschlossen wird. Die kommunalen Arbeitgeber müssen sich in allen Einrichtungen, in denen Bereitschaftsdienste anfallen, auf diese Sach- und Rechtslage einstellen. Es ist nämlich nicht absehbar, ob über andere gesetzgeberische Initiativen eine Verlängerung der Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz erreicht werden kann.

Az.: III 580

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