Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 334/2020 vom 02.04.2020

BMU zu Abfallentsorgung und Corona-Pandemie

Das Bundesumweltministerium hat mit Presseerklärung vom 27.03.2020 (abrufbar unter: www.bmu.de/Pressemitteilungen) in Abstimmung mit allen Bundesländern die Empfehlung herausgegeben, dass in privaten Haushaltungen, bei denen eine Corona-Virus-Infektion oder eine begründete Quarantäne-Situation besteht, alle Abfälle als Restmüll zu entsorgen sind. Diese Empfehlung ist auf der Grundlage der Hilfestellungen des Robert-Koch-Institutes (www.rki.de) zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 (letzter Stand: 27.03.2020) ergangen.

Zur Abfallentsorgung wird durch das Robert-Koch-Institut ausgeführt, dass sämtlicher Abfall aus privaten Haushalten mit einer Corona-Infektion bzw. aus Quarantänehaushalten als Restabfall mit der Abfallschlüssel-Nummer 20 03 01 auf der Grundlage der Abfall-Verzeichnisverordnung des Bundes (AVV) einzuordnen ist.  Gemeint sind damit alle Abfälle aus denjenigen Haushalten, in denen eine infizierte Person oder begründete Verdachtsfälle in häuslicher Quarantäne leben.

Bisher sind – so das BMU – zwar keine Fälle bekannt, bei denen sich Personen durch Berührung von kontaminierten Oberflächen mittels Kontaktinfektion angesteckt haben. Dennoch ist dieser Übertragungsweg – so das BMU – nicht auszuschließen.

Für private Haushalte, in denen infizierte Personen oder begründete Verdachtsfälle von COVID-19 in häuslicher Quarantäne leben, empfiehlt das BMU deshalb Folgendes:

Neben Restmüll, werden auch Verpackungsabfälle (gelber Sack/gelbe Tonne), Altpapier und Biomüll über die Restmülltonne entsorgt. Sämtliche Abfälle sollen in stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke gegeben werden. Einzelgegenstände wie Taschentücher sind nicht lose in Abfalltonnen zu werfen. Abfallsäcke sind durch Verknoten oder Zubinden zu verschließen. Spitze und scharfe Gegenstände werden in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt. Müllsäcke sollen möglich sicher verstaut werden, so dass vermieden wird, das zum Beispiel Tiere Müllsäcke aufreißen und mit Abfall in Kontakt kommen oder dadurch Abfall verteilt wird. Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Schadstoffe werden nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern nach Gesundung und Aufhebung der Quarantäne wie gewohnt entsorgt.

Für alle privaten Haushalte, in denen keine infizierten Personen oder begründete Verdachtsfälle von COVID-19 leben, gilt weiterhin – so das BMU – uneingeschränkt das Gebot der Abfalltrennung und es ändert sich bei der gewohnten Abfallentsorgung nichts. Die Bundesländer haben sich – so das BMU – auf ein vergleichbares Verfahren verständigt, wobei im Detail Abweichungen möglich sind.

Den vorstehenden Empfehlungen des BMU kann aus entsorgungstechnischer Sicht nicht nur dadurch nachgekommen werden, dass neben einem Restmüllgefäß am Abfuhrtag zusätzliche Restmüllsäcke bereitgestellt werden. Vielmehr ist grundsätzlich ebenso vorstellbar, dass am Abfuhrtag für das Restmüllgefäß gleichzeitig das Bioabfallgefäß, das Altpapiergefäß und die gelbe Tonne zur gleichzeitigen Entleerung durch das Restmüll-Müllfahrzeug bereitgestellt werden.

Es steht jedenfalls außer Frage, dass die regulär zugeteilten Restmüllgefäße mit ihrem Fassungsvolumen nicht ausreichen, um alle in einem privaten Haushalt angefallenen Abfälle über dieses Restmüllgefäß zu entsorgen, weil das Fassungsvolumen der Restmüllgefäße durch das seit dem Jahr 1992 bestehende Gebot im Rahmen der Erhebung der Abfallgebühr wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und –verwertung zu setzen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW) immer geringer geworden ist.  

Hinzu kommt, dass die Stadt bzw. Gemeinde Kenntnis darüber haben muss, auf welchen Grundstücken im Gemeindegebiet sich private Haushalte mit einer Corona-Virus-Infektion oder mit einem Quarantäne-Status befinden. Insoweit ist eine Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises geboten, um ein gemeinsames Verfahren festzulegen.

Es wird außerdem weiterhin empfohlen, die Empfehlungen der Robert-Koch-Institutes (www.rki.de) tagesaktuell zu verfolgen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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