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StGB NRW-Mitteilung 5/2012 vom 21.12.2011

„Blaue Karte EU“ für mehr Zuwanderung von Fachkräften

Das Bundeskabinett hat am 7. Dezember 2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union beschlossen. Um die Zuwanderung von Fach-kräften aus Drittländern attraktiver und einfacher zu gestalten,  soll damit ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt werden, die sogenannte «Blaue Karte EU». Der DStGB begrüßt die Zielrichtung, den dauerhaften Zuzug von hochqualifizierten Fachkräften zu erleichtern, und sieht hierin auch eine Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.

Die im 2009 erlassene Hochqualifizierten-Richtlinie der EU legt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung fest. Der Gesetzentwurf soll die in der Richtlinie enthaltenen Spielräume nutzen, um diese Zuwanderung attraktiv auszugestalten.

Neben einem Hochschulabschluss ist für den Erwerb der Blauen Karte EU ein Arbeitsverhältnis erforderlich, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44.000 Euro erzielt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, soll laut Gesetzentwurf auf eine Vorrangprüfung und eine Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen künftig verzichtet werden. Das vereinfache den Zugang und beschleunige das Verfahren erheblich, so die Regierung. Ferner wird für Hochqualifizierte in Mangelberufen (alle Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärzte) die Gehaltsgrenze auf 33.000 Euro gesenkt. Auch bei diesen Hochqualifizierten werde auf die Vorrangprüfung verzichtet, eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen finde jedoch statt. Beide Gruppen können bereits nach zwei Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und die Familienangehörigen dieser Hochqualifizierten können sofort uneingeschränkt arbeiten.

Um für Fachkräfte attraktiver zu werden, soll in Deutschland die Gehaltsgrenze für Hochqualifizierte, die eine so genannte Niederlassungserlaubnis (=Daueraufenthaltsrecht) erhalten, auf 48.000 Euro gesenkt werden. Wenn sie jedoch in den ersten drei Jahren Sozialtransferleistungen beziehen, verlieren sie ihr Aufenthaltsrecht. Darüber hinaus können Absolventen deutscher Hochschulen im Jahr der Arbeitsplatzsuche, das ihnen bereits jetzt eingeräumt ist, anders als bislang, unbeschränkt arbeiten und wenn sie zwei Jahre gearbeitet haben, können sie ein Daueraufenthaltsrecht erhalten. Auch für Forscher, die in dem besonderen Verfahren nach der Forscher-Richtlinie einreisen, wird das Verfahren vereinfacht. Daneben können Ausländer, die nach Deutschland gekommen sind, um hier eine Berufsausbildung zu absolvieren, hier bleiben, um in dem erlernten Beruf zu arbeiten.

Laut dem Entwurf entsteht den Ausländerbehörden durch die Umsetzung der neuen Regelungen ein laufender jährlicher Vollzugsaufwand von rund 51.000 Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von voraussichtlich 1,62 Millionen Euro. Den zugelassenen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den Trägern der Sozialhilfe entsteht ein zu vernachlässigender Erfüllungsaufwand. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. (Quelle: DStGB Aktuell vom 14.12.2011)

Az.: I

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