Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 554/1997 vom 05.11.1997

Bioabfallverordnung

Im August 1997 wurde den kommunalen Spitzenverbänden der 3. Entwurf zu einer Bioabfallverordnung (Stand: 18.7.1997) bekannt. Der 3. Entwurf trägt die "Handschrift" des Bundeslandwirtschaftsministeriums, das sich gegenüber dem Bundesumweltministerium bei der Formulierung der Anforderungen an die Kompostgrenzwerte und die Vorgaben für die Aufbringung von Komposten auf landwirtschaftlichen Flächen offensichtlich durchgesetzt hat. Gegenüber dem 2. Entwurf (Stand: 16.12.1996) enthält der 3. Entwurf u.a. folgende weitere Verschärfungen:

- Es werden zwei Kategorien von Schwermetallgrenzwerten für Komposte aufgenommen, wobei sich die Kategorie 1 auf das RAL-Gütezeichen und die Kategorie 2 auf die Grenzwerte "Blauen Engel" bezieht. Die zu tolerierende Überschreitung von Schwermetallgrenzwerten wird von 25 auf 10 % reduziert. Es steht damit zu erwarten, daß auf dem Kompostabsatzmarkt im Zweifelsfall nur noch die "bessere" Kompostqualität (Kategorie 2) nachgefragt wird

- Es werden (fakultative) Bodenuntersuchungen vorgeschrieben. Hinzu tritt eine Ausgrenzung bestimmter Flächen (z.B. Wasserschutzzonen oder Dauergrünland) für die Aufbringung von Kompost. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber eine Differenzierung vornimmt von Garten- und Parkabfällen, die als "unverdächtig" eingestuft werden und anderen Komposten, die dann offenbar als "verdächtig" gelten sollen. Dies wird nicht näher begründet. Ein solches Vorgehen führt letztlich mit zu einer Diskriminierung von Kompost gegenüber anderen Düngemitteln (z.B. Kunstdünger);

- Es wird eine behördliche Voranmeldung vor der Verwertung von Kompost verlangt. In Verbindung damit stehen flächenspezifische Verwertungsnachweise mit Begleitscheinverfahren.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 28.08.1997 an die Umweltministerien der Länder deutlich gemacht, daß der Entwurf vom 18.07.1997 keine Zustimmung findet, weil er nicht geeignet ist, die Bioabfallverwertung zu fördern, sondern im Gegenteil die Akzeptanz-, Kosten- und Mengenproblematik noch weiter verschärfen wird. Es ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß es einer umweltpolitischen Katastrophe gleichkäme, wenn es nicht kurzfristig gelingt, den Absatz der mit relativ großem finanziellen Aufwand erzeugten Komposte zu sichern. Die Alternativen "getrennt sammeln, gemeinsam verbrennen" oder die "Küstenlinie mit Kompost bis Helgoland zu verlängern" seien dem Gebührenzahler von niemanden zu vermitteln. In diesem Zusammenhang ist nochmals deutlich herausgestellt worden, daß bereits heute die Bereitschaft der gebührenzahlenden Bürger spürbar abgenommen hat, die finanziellen Mehrbelastungen für die Bioabfallerfassung und -verwertung zu tragen und die verwaltungsgerichtlich erstrittene Ablehnung der Biotonne vor allem auf den Gesichtspunkt der Einsparung von Abfallgebühren zurückzuführen ist. Eine weitere Kostensteigerung im Bereich der Bioabfallerfassung und -verwertung müsse daher ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist nochmals eingefordert worden, daß das Bundesumweltministerium endlich detailliert abklärt, wo die erzeugten Kompostmengen zweckentsprechende Verwendung finden können und wie die Konkurrenzproblematik zum Kunstdünger, zur Gülle, zum Klärschlamm und zum Torf gelöst werden können.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich darüber hinaus mit Schreiben vom 11.09.1997 an den Bundeslandwirtschaftsminister, Herrn Jochen Bochert, und den Präsidenten des Deutschen Bauernverbandes, Herrn Gerd Sonnleitner, gewandt und in diesen Anschreiben zum Ausdruck gemacht, daß mit dem vorliegenden Entwurf zu einer Bioabfallverordnung die gesamte Kreislaufwirtschaft im Bereich der Bioabfallerfassung und -verwertung endgültig vor dem Abgrund steht. Eine Reaktion der Länder, des Bundeslandwirtschaftsminister und des Präsidenten des Deutschen Bauernverbandes liegt bislang noch nicht vor.

Az.: IV/2 31-74 qu/qu

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