Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 525/1998 vom 20.09.1998

Bioabfallverordnung verabschiedet

Bundesregierung und Bundesrat haben zwischenzeitlich eine Einigung über den Erlaß einer Bioabfallverordnung erzielt. Die Verkündung der Bioabfallverordnung im Bundesgesetzblatt wird voraussichtlich im September 1998 erfolgen, so daß die Bioabfallverordnung voraussichtlich am 01. Oktober 1998 in Kraft treten wird.

Die Bioabfallverordnung soll die abfallarme Kreislaufwirtschaft nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) absichern und regelt unter dem Sammelbegriff "Bioabfall" Vorgaben für alle behandelten oder unbehandelten biologisch abbaubaren Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Böden aufgebracht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bioabfallverordnung - BioAbfV). Die Bioabfallverordnung enthält umfassende Regelungsvorgaben zur Seuchen- und Phytohygiene, die bei der Aufbringung der unbehandelten und behandelten Bioabfälle (z.B. Komposte) einzuhalten sind. Diese Vorgaben sollen gewährleisten, daß keine tierischen Krankheitserreger oder Erreger von Pflanzenkrankheiten verbreitet werden. Außerdem enthält die Bioabfallverordnung strenge Grenzwerte für Schwermetalle, die etwa von Komposten aus kommunalen Kompostierungsanlagen nicht überschritten werden dürfen. Bei den Schwermetallen handelt es sich u.a. um Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink (§§ 3, 4 BioAbfV). Die Regelungsvorgaben der Bioabfallverordnung gelten aber nicht für die Eigenkompostierung der privaten Haushalte in den Haus-, Nutz- und Kleingärten (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BioAbfV).

Die Bioabfallverordnung gibt grundsätzlich vor:

- Schadstoffuntersuchungen mindestens im vierteljährlichen Abstand oder je 2000 t eingesetzter Bioabfälle (§ 4 Abs. 5 BioAbfV)

- Aufbringungsbeschränkungen und Aufbringungsverbote (§ 6 BioAbfV) sowie zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Dauergrünland, Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen (§ 7 BioAbfV)

- Bodenuntersuchungen des Kompostanwenders und Anzeige an die Behörde, auf welchen Flächen behandelte Bioabfälle (z.B. Kompost) aufgebracht werden (§ 9 BioAbfV)

- Nachweispflichten der Komposthersteller, welchen Weg die behandelten Bioabfälle (z.B. Komposte) genommen haben (§ 11 BioAbfV).

Es wird nunmehr abzuwarten sein, welche kostenmäßigen Auswirkungen die neue Bioabfallverordnung insbesondere auf die kommunale Bioabfallerfassung und -verwertung haben wird. Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in einem gemeinsamen Schreiben mit dem Bund der Steuerzahler NRW e.V. den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen darum gebeten, im Bundesrat keiner Bioabfallverordnung zuzustimmen, die weitere Kosten- und Gebührensteigerungen bei der kommunalen Bioabfallerfassung- und verwertung auslöst (vgl. Mitt. NWStGB 1998, Nr. 181). Die verabschiedete Bioabfallverordnung enthält nunmehr zumindest Erleichterungen für Komposthersteller, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen und anerkannten Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind. Mitglieder von Gütegemeinschaften können für gütegesicherte Komposte u.a. von dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren (§ 11 Abs. 2 BioAbfV), der Vorlage von hygienischen Untersuchungsergebnissen gegenüber der Behörde, der Vorlage von Schwermetalluntersuchungen (§ 4 BioAbfV) sowie von der Pflicht zur Bodenuntersuchung (§ 9 Abs. 2 BioAbfV) befreit werden.

Die Geschäftsstelle wird über die Verkündung und das Inkrafttreten der Bioabfallverordnung berichten. Die Bioabfallverordnung soll jedenfalls einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten (§ 14 BioAbfV).

Az.: II/2 31-74

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