Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 577/1999 vom 20.08.1999

Bioabfallerfassung

Aus gegebenen Anlaß weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin: In den §§ 6 Abs.1 und 8 Abs. 1 der Muster-Abfallsatzung des NWStGB (Stand: 17.3.1999) wird grundsätzlich die Regelungssystematik des Anschluß- und Benutzungszwanges und der Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung auch im Hinblick auf die Erfassung von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen empfohlen. Es bleibt jedoch jeder Stadt oder Gemeinde freigestellt, ob sie diese Regelungen übernimmt und ob sie den geregelten Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Bioabfallerfassung in der Praxis durchsetzt.

In § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Fußnote 10 der Muster-Abfallsatzung ist insbesondere auf das Urteil des OVG NW vom 10.08.1998 (Az: 22 A 5429/96 -, Städte- und Gemeinderat 1998, S. 304 f.) hingewiesen worden. Dieses Urteil des OVG NW ist im Rahmen der kommunalen Bioabfallerfassung und -verwertung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die denkbare Einführung einer Biotonne. Das OVG NW hat in diesem Urteil vom 10.08.1998 entschieden, daß es unzumutbar ist, wenn einem Eigenkompostierer, der geringe Mengen an problematischen Bioabfällen (z.B. gekochte Speisereste tierischer Herkunft) nicht selbst kompostieren möchte, über die Abfallentsorgungssatzung ein großvolumiges Bioabfallgefäß aufgezwungen wird. Das OVG hat hierzu ausgeführt, daß zumutbare Benutzungsbedingungen dadurch hergestellt werden können, daß problematische Bioabfälle über das Restmüllgefäß oder über besondere Abfalltüten ("Bioabfallsäckchen") oder über dezentral aufgestellte Bioabfallcontainer erfaßt werden. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, daß problematische Bioabfälle, insbesondere ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft und gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft auch weiterhin über das Restmüllgefäß erfaßt werden können. Hierauf hat das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Schreiben vom 23.02.1996 (Az. IV A 3; veröffentlicht in den Mitteilungen des NWStGB 1996, Nr. 227) an den NWStGB ausdrücklich hingewiesen. Voraussetzung ist lediglich, daß die Anforderung der Technischen Anleitung Siedlungsabfall an die Vorbehandlung von Abfällen vor deren Deponierung eingehalten werden.

Vor dem Hintergrund des Urteils des OVG NW vom 10.08.1998 ist es deshalb erforderlich, sich frühzeitig vor der Einführung einer kommunalen Bioabfallerfassung und -verwertung darüber Gedanken zu machen, wie mit problematischen Bioabfällen (z.B. ungekochten und gekochten Speiseresten tierischer Herkunft) umgegangen werden soll. Die Erfahrungssätze aus dem Kreis Viersen, dem Kreis Mettmann, dem Erftkreis sowie den Städten Wuppertal und Bielefeld sprechen jedenfalls dafür, ungekochte und gekochte Speisereste tierischer Herkunft sowie gekochte Speisereste pflanzlicher Herkunft über das Restmüllgefäß und nicht im Rahmen der kommunalen Bioabfallerfassung und -verwertung zu entsorgen. Zumindest kann durch die Erfassung der ungekochten und gekochten Speisereste tierischer Herkunft und der gekochten Speisereste pflanzlicher Herkunft über das Restmüllgefäß erreicht werden, daß den Vorgaben des OVG NW in seinem Urteil vom 10.08.1998 Rechnung getragen werden kann und auch nicht auf besondere Abfalltüten ("Bioabfallsäckchen") oder auf dezentral aufgestellte Bioabfallcontainer zurückgegriffen werden muß.

Im übrigen sind die Städte und Gemeinden in der Art und Weise wie sie die Bioabfälle vor Ort einsammeln und zur Kompostierungsanlage des Kreises befördern frei. Dies bedeutet konkret, daß nicht zwingend die kommunale Bioabfallerfassung und -verwertung über Bioabfallgefäße auf dem Gemeindegebiet durchgeführt werden muß. So führt beispielsweise die Gemeinde Herscheid in Nordrhein-Westfalen die kommunale Bioabfallerfassung und -verwertung über 18 dezentral aufgestellte Bioabfallcontainer im Gemeindegebiet durch. Gleichwohl kann der Kreis auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 Landesabfallgesetz NW in seiner Abfallentsorgungssatzung vorschreiben, daß Bioabfälle getrennt vom sog. Restmüll ihm anzudienen sind. Es empfiehlt sich aber, mit dem Kreis auf der Grundlage des Urteils des OVG NW vom 10.08.1998 (Az: 22 A 5429/96 -, Städte- und Gemeinderat 1998, S. 304 f.) darüber zu sprechen, welche Bioabfälle konkret über die kommunale Bioabfallerfassung und -verwertung erfaßt werden sollen und ob bestimmte problematische Bioabfälle entsprechend dem Urteil des OVG NW vom 10.08.1998 weiterhin über die Restmülltonne abgefahren werden. Hierfür spricht auch, daß die Erfahrung gezeigt hat, daß rohes Fleisch und Fisch im Zusammenhang mit der Benutzung von Biotonnen Madenbildungen und Geruchsbelästigungen begünstigen können. Es empfiehlt sich daher insoweit, die positiven Erfahrungen der Kreise Viersen, Mettmann und dem Erftkreis sowie der Städte Wuppertal und Bielefeld zu beachten, die keine ungekochten und gekochten Speisereste tierischer Herkunft und keine gekochten Speisereste pflanzlicher Herkunft über die Biotonne entsorgen.

Unabhängig davon bietet die Regelung in § 5 a Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 Landesabfallgesetz NW grundsätzlich die Möglichkeit, etwa aus siedlungsstrukturspezifischen Gegebenheiten heraus die Bioabfallerfassung zu optimieren. Zu denken ist hierbei insbesondere daran, daß in bestimmten Bebauungsstrukturen beispielsweise eine Aufstellung von zusätzlichen Bioabfallgefäßen nicht möglich ist, weil zu wenig Stellplatz zur Verfügung steht. Denkbar ist auch, daß Bioabfallgefäße in bestimmten Siedlungsstrukturen nicht aufgestellt werden, weil hier zu viele Fehlbefüllungen mit Restmüll erfolgen. Diese Fehlbefüllungen führen dann wiederum zu technischen Problemen in den Kompostierungsanlagen sowie zu weiteren zusätzlichen Kosten führen, weil die Fehlbefüllungen in der Kompostierungsanlage wieder auseinandersortiert werden müssen. Bei solchen Fallkonstellationen ist es daher möglich, bestimmte Siedlungsstrukturen aus der Bioabfallerfassung und -verwertung herauszunehmen. Allerdings ist hier zu beachten, daß die Regelung in § 5 a Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 LAbfG NW grundsätzlich auf die kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte abstellt, die gem. § 5 a Abs. 1 LAbfG NW nur von den Kreisen und kreisfreien Städten aufzustellen sind. Es empfiehlt sich daher insoweit, in Abstimmung mit den Kreisen die Möglichkeit abzuklären, die Angebote für die getrennte Bioabfallerfassung auf siedlungsstrukturspezifischen Gegebenheiten optimal zu gestalten.

Az.: II/2 31-70

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