Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 590/1998 vom 20.10.1998

Bioabfall-Verordnung in Kraft getreten

In den Mitteilungen des NWStGB 1998 Nr. 525, S. 293, hatte die Geschäftsstelle darüber berichtet, daß die Bioabfall-Verordnung verabschiedet worden ist. Zwischenzeitlich ist die Bioabfall-Verordnung im Bundesgesetzblatt vom 28. September 1998 (BGBl. I 1998, S. 2955 - 2981) verkündet worden und damit am 01. Oktober 1998 in Kraft getreten (§ 14 BioAbfV).

Die Bioabfall-Verordnung soll die abfallarme Kreislaufwirtschaft nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) absichern und regelt unter dem Sammelbegriff "Bioabfall" (§ 2 BioAbfV) Vorgaben für alle behandelten oder unbehandelten biologisch abbaubaren Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Böden aufgebracht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bioabfallverordnung - BioAbfV). Die Bioabfallverordnung enthält umfassende Regelungsvorgaben zur Seuchen- und Phytohygiene, die bei der Aufbringung der unbehandelten und behandelten Bioabfälle (z.B. Komposte) einzuhalten sind. Diese Vorgaben sollen gewährleisten, daß keine tierischen Krankheitserreger oder Erreger von Pflanzenkrankheiten verbreitet werden. Außerdem enthält die Bioabfallverordnung strenge Grenzwerte für Schwermetalle, die etwa von Komposten aus kommunalen Kompostierungsanlagen nicht überschritten werden dürfen. Bei den Schwermetallen handelt es sich u.a. um Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink (§§ 3, 4 BioAbfV). Die Regelungsvorgaben der Bioabfallverordnung gelten nicht für die Eigenkompostierung der privaten Haushalte in den Haus-, Nutz- und Kleingärten (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BioAbfV). Die Bioabfall-Verordnung gilt insbesondere für Komposte die aus Bioabfällen hergestellt werden, welche u.a. im Rahmen der kommunalen Bioabfallerfassung aus den privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind.

Es bleibt weiterhin abzuwarten, welche kostenmäßigen Auswirkungen die Bioabfall-Verordnung auf die kommunalen Abfallentsorgungsgebühren haben wird. Kostensteigerungen sind nicht ausgeschlossen. Gleichwohl enthält die Bioabfall-Verordnung Erleichterungen für Komposthersteller, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen und anerkannten Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind. Zu diesen in den Bioabfall-Verordnung geregelten Erleichterungen gehören u.a.,

1. daß Mitglieder von Gütegemeinschaften für gütegesicherte Komposte nur anzahlmäßig begrenzt Schadstoff- und Schwermetalluntersuchungen durchführen müssen (§ 4 Abs.6 BioAbfV)

2. durch die zuständige Behörde bei Nachweis einer stetigen Gütesicherung eine Befreiung erteilt werden kann von:

  • der Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 3 Abs.4 und Abs. 8 BioAbfV (hygienische Unbedenklichkeitsuntersuchung ),
  • der Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 4 Abs.5 ,Abs. 6 und Abs.9 BioAbfV (Schadstoff- und Schwermetalluntersuchung),
  • den in § 11 Abs. 2 BioAbfV geregelten Nachweispflichten (Dokumentation des Kompostabgebers sowie Kompostabnehmers, der abgegebenen Menge und der vorgesehenen Aufbringungsfläche, Versicherung der Einhaltung der Anforderungen der BioAbfV zur seuchen- und phytohygienischen Unbenklichkeit sowie Schwermetallgrenzwerte, Dokumentation der gemessenen Untersuchungsergebnisse – z.B. für Schwermetalle, ph-Wert, Salzgehalt, Glühverlust und Anteil von Fremdstoffen - , Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Untersuchung; Bodenuntersuchungen usw.)

In diesen Fällen sind die gütegesicherten Erzeugnisse bei der Abgabe mit dem Gützezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen. Die Abgeber haben statt dessen alle zwölf Monate für den zurückliegenden Zeitraum der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt werden können und folgende Angaben enthalten müssen: Name und Anschrift des Abgebers, Name und Anschrift des Abnehmers, abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM), Datum der Abgabe. Diese Nachweise sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann dennoch im Einzelfall die Vorlage von Untersuchungsergebnissen verlangen und die ausgesprochene Befreiung jederzeit widerrufen ( § 11 Abs. 3 BioAbfV).

Die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. hat unlängst diese im Bundesratsverfahren erreichten Erleichterungen für gütegesicherte Komposte begrüßt, zumal hierdurch für gütegesicherte Komposte (RAL-Gütezeichen 251) die Grundlage dafür geschaffen wird, daß die umfangreichen Anforderungen der Bioabfallverordnung nicht in vollem Umfang erfüllt werden müssen. Hieraus ergibt sich zumindest die Hoffnung, daß die in der Bioabfall-Verordnung grundsätzlich angelegten zusätzlichen kostenmäßigen Auswirkungen im Interesse einer verträglichen Entwicklung der Abfallentsorgungsgebühren abgemildert werden können.

Az.: II/2 31-74

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