Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 297/1997 vom 05.06.1997

Bioabfall- und Kompostverordnung

1. Regelungsgegenstand der Bioabfall- und KompostV (Stand: 24. Mai 1996)

Mitte Juni 1996 hatte das Bundesumweltministerium der Geschäftsstelle ein Diskussionspapier zu einer geplanten Bioabfall- und Kompostverordnung übersandt. Das vorgelegte Diskussionspapier für eine Bioabfall- und Kompostverordnung (Stand: 24. Mai 1996) befaßte sich in erster Linie mit der Feststellung von Qualitätskriterien für die Erzeugung von Komposten, in zweiter Linie wurden Vorgaben für die Ausbringung von Komposten auf landwirtschaftliche und anderen Flächen statuiert. Hierzu gehörte insbesondere die Vorgabe, daß vor der Aufbringung von Komposten Bodenuntersuchungen durchzuführen sind.

Der Absatz von Kompost wurde nach der Prüfung kommunaler Praktiker durch das vorgelegte Diskussionspapier zu einer Bioabfall- und KompostV deutlich erschwert. Dies galt vor allem mit Blick auf die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen für den Anwender von Kompost ("letzte Inverkehrbringer"). Kommunale Praktiker hatten berechnet, daß für jede Bodenuntersuchung Kosten bis zu 500 DM entstehen können, was unweigerlich zu einem Rückgang des Komposteinsatzes geführt hätte. Außerdem waren kommunale Praktiker auf der Grundlage des Diskussionspapiers zu dem Ergebnis gelangt, daß der Tonnenpreis für die reine Kompostierung (ohne Erfassung) voraussichtlich um bis zu 50 DM pro Tonne weiter ansteigen würde. Hierdurch wären zwangsläufig die Abfallentsorgungsgebühren weiter angestiegen.

Vor diesem Hintergrund hatten die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene in ihrer Stellungnahme vom 16.07.1996 das vorgelegte Diskussionspapier für eine Bioabfall- und KompostV abgelehnt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß mit dem Merkblatt 10 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ausreichende Vorgaben für eine ordnungsgemäße und schadlose Bioabfallerfassung und -verwertung vorliegen und dem gebührenzahlenden Bürger eine weitere finanzielle Mehrbelastung durch die Bioabfallerfassung und -verwertung nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Anhörung im Bundesumweltministerium im Juli 1996

In der Anhörung zu dem Diskussionspapier im Juli 1996 hatte das Bundesumweltministerium darauf hingewiesen, daß es kein Verfechter der geplanten Bioabfall- und Kompostverordnung sei, sondern die Umweltministerkonferenz der Bundesländer den Erlaß einer Bioabfall- und Kompostverordnung auf Bundesebene gefordert hat. Die kommunalen Spitzenverbände haben deutlich gemacht, daß durch das Merkblatt M 10 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ausreichende Qualitäts- und Aufbringungsvorgaben für die Erzeugung und die Aufbringung von Kompost vorliegen und diese im Rahmen einer Bioabfall- und Kompostverordnung deckungsgleich umgesetzt werden können. Außerdem ist darauf hingewiesen worden, daß über das RAL-Gütezeichen 251 eine zusätzliche, freiwillige Qualitätssicherung bei den Komposten sichergestellt sei. Das Bundesumweltministerium ist weiterhin aufgefordert worden, vor dem Erlaß einer Bioabfall- und KompostV eine Gebührenverträglichkeitsprüfung durchzuführen und offenzulegen, welche zusätzlichen Belastungen für den gebührenzahlenden Bürger resultieren. Auf die weiterhin von den kommunalen Spitzenverbände geforderte Darlegung der Absatzmärkte für den Kompost hat das Bundesumweltministerium erwidert, nach der TA-Siedlungsabfall bestehe für die Kommunen primär die Vorgabe, zunächst die Absatzmärkte für Komposte zu erschließen. Dies bedeute insbesondere die Prüfung, ob ein Kompostabsatzmarkt vorhanden sei oder geschaffen werden kann. Es könne nicht mit der Bioabfallerfassung und -verwertung begonnen werden, wenn die Absatzmärkte vorweg nicht ausfindig gemacht worden seien. Die kommunalen Spitzenverbände haben hierauf entgegnet, daß bei dieser Lesart der TA-Siedlungsabfall durch das Bundesumweltministerium wohl kaum die Forderung nach einer flächendeckenden Einführung der Bioabfallerfassung und -verwertung weiter aufrecht erhalten werden könne, zumal das vorgelegte Diskussionspapier als kontraproduktiv für die Aufrechterhaltung und den Aufbau von weiteren Kompostabsatzmärkten anzusehen sei.

3. Aktueller Sachstand

Zwischenzeitlich hat das Bundesumweltministerium das Diskussionspapier zu einer Bioabfall- und Kompostverordnung (Stand: 24. Mai 1996) u.a. wegen der massiven Kritik der kommunalen Spitzenverbände zurückgezogen und einen neuen Entwurf (Stand: 16.12.1996) vorgelegt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zu diesem Entwurf mit Schreiben vom 28.02.1997 Stellung genommen. Gleichzeitig hat am 28.02.1997 eine Anhörung im Bundesumweltministerium zu diesem neuen Entwurf stattgefunden. In dieser Anhörung haben die kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage ihrer Stellungnahme vom 28.02.1997 nochmals dargelegt, daß mit dem LAGA-Merkblatt M 10 bereits ausreichende Vorgaben für eine ordnungsgemäße und schadlose Bioabfallerfassung und -verwertung vorhanden seien. Es wurde begrüßt, daß sich der neue Entwurf bei den Grenzwerten zumindest an der Kategorie I des LAGA-Merkblatt M 10 orientiert und das Bundesumweltministerium das Diskussionspapier vom 24. Mai 1996 nicht mehr weiterverfolgt. Darüber hinaus ist nochmals deutlich darauf hingewiesen worden, daß eine wie auch immer geartete Bioabfall- und Kompostverordnung nicht dazu führen darf, daß die Gebührenbelastung der Bürgerinnen und Bürger weiter ansteigt. Unter Hinweis auf das mit Bundesminister Prof. Dr. Töpfer verabredete 12-Punkte-Papier aus dem Sommer 1994 haben die kommunalen Spitzenverbände zugleich deutlich gemacht, daß es grundsätzlich eine "Bringschuld" des Bundesumweltministeriums ist, zusammen mit dem Verordnungsentwurf eine nachvollziehbare Kostenentwicklung vorzulegen. Weiterhin ist angeregt worden, gemeinsam mit Vertretern des Bundes, der Länder und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Frage des Kompostabsatzes zu lösen.

Die Vertreter des Bundesumweltministeriums haben auf weitere Nachfrage erklärt, daß mit Blick auf § 1 Abs. 5 des Verordnungsentwurfes keine Verschärfung der Grenzwerte nach der Bioabfall- und Kompostverordnung durch eine zeitgleiche in Kraft tretende neue Düngemittelverordnung zu erwarten sei. Es sei zwischen dem Bundeslandwirtschaftsministerium und dem Bundesumweltministerium zwischenzeitlich Übereinstimmung darin erzielt worden, daß das Bundesumweltministerium die Schadstoffseite in bezug auf den Kompost regele und das Bundeslandwirtschaftsministerium die Düngemittelqualitäten des Kompostes auf der Grundlage der Nährstoffseite in der Düngemittelverordnung einer Regelung zuführt. Dennoch ist es nach Auffassung des Bundesumweltministeriums denkbar, daß das Bundeslandwirtschaftsministerium in der Düngemittelverordnung insoweit Zulassungsvoraussetzungen setzt. Weiterhin hat das Bundesumweltministerium zu erkennen gegeben, daß zur Zeit keine Möglichkeit gesehen wird, in der beabsichtigten "schlanken" Bioabfall- und Kompostverordnung eine Regelung zur Eigenkompostierung zu treffen, weil diese Verordnung ausschließlich auf § 8 KrW-/AbfG gestützt werden soll. Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: NW IV/2 31-74 qu/mu

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