Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 213/2003 vom 13.02.2003

Bildungsauftrag der Tageseinrichtungen für Kinder

Das Präsidium des StGB NRW befaßte sich in seiner Sitzung am 06.02.2003 u.a. mit der Thematik „Bildungsauftrag der Tageseinrichtungen für Kinder“. Es stellte fest, daß der Gesetzgeber den Kindergärten und Horten als Elementarbereich des Bildungssystems einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag zuweist. Um eine Optimierung und Vergleichbarkeit der Bildungsprozesse in den Tageseinrichtungen für Kinder zu erzielen, hält es eine Konkretisierung des bislang nur allgemein definierten Bildungsprofils für erforderlich.

Bei der Verstärkung der Bildungsarbeit sollte ein Schwerpunkt auf das letzte Kindergartenjahr gelegt werden, um die Kinder kurz vor ihrer Einschulung gezielt auf die Anforderungen der Grundschule hin zu fördern. Darüber hinaus unterstützte das Präsidium den Abschluß einer Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 GTK zwischen der Obersten Landesjugendbehörde, den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie den Kirchen über die Aufstellung von Grundsätzen für die Bildungsarbeit in Kindergärten. Neben einem Konsens über Grundsätze und Ziele der Förderung musischer, kultureller, motorischer und sprachlicher Fähigkeiten sollte eine Vereinbarung auch Hinweise zur Evaluation der Bildungsarbeit in den Tageseinrichtungen umfassen; sie muß aber insgesamt die bundesrechtlich vorgesehene Vielfalt an Inhalten, Methoden und Arbeitsformen in der Jugendhilfe der einzelnen Trägergruppierungen berücksichtigen.

Von einer Bildungsvereinbarung erwartet das Präsidium, daß diese eine Präzisierung des Bildungsauftrags im Sinne einer Hilfestellung für die Praxis vornimmt, ohne daß zusätzliche finanzielle Anforderungen für die Träger der Tageseinrichtungen festgelegt werden. Eine Bildungsvereinbarung muß sich von daher auf eine Beschreibung des zu vermittelnden Bildungsprofils beschränken. Soweit die Vereinbarung auch Qualitätssicherungsmaßnahmen vorsehen soll, muß eine Klarstellung erfolgen, daß diese Verfahren zur Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit nicht in einem verpflichtenden Rechtsrahmen, sondern von den Trägern in eigener Verantwortung durchgeführt werden.

Az.: III/2 711-2

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search