Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 231/2012 vom 05.03.2012

BGH zur rechtlichen Einordnung von Dienstleistungskonzessionen

Der Bundesgerichthof hat mit Beschluss vom 23. Januar 2012 — X ZB 5/11 — nähere Ausführungen zur rechtlichen Einordnung von Dienstleistungskonzessionen gemacht. Im Einzelnen hat der Bundesgerichtshof in dem Fall, bei dem es um einen Vertrag zwischen einem Zweckverband und einem von diesem beauftragten Partner über Rettungsdienstleistungen ging, folgendes festgestellt:

  1. Auf Dienstleistungskonzessionen ist der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (24. April 2009) geltenden Fassung nicht anzuwenden.
  2. Welcher Rechtsweg für Streitigkeiten aus der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen eröffnet ist, ergibt sich aus denselben Grundsätzen, die für die Bestimmung des Rechtswegs bei Streitigkeiten aus der Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem die Schwellenwerte der Vergabeverordnung unterschreitenden Volumen gelten. Für die Überprüfung der Vergabe einer Dienstleistungskonzession sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wenn die Vergabe durch privatrechtlichen Vertrag erfolgt. Erfolgt die Vergabe hingegen in den Formen des öffentlichen Rechts, gehört der Rechtsstreit vor die Verwaltungsgerichte.
  3. Der Vergabesenat kann ein nach § 116 GWB vor ihn gelangtes Nachprüfungsverfahren an das Gericht des zulässigen Rechtswegs verweisen, wenn es eine Dienstleistungskonzession zum Gegenstand hat.

Im konkreten (Bayerischen) Streitfall hat der BGH den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als eröffnet angenommen, weil das Rechtsverhältnis zwischen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten aufgrund gesetzlicher Regelungen (Art. 13 Abs. 4 BayRDG) durch öffentlichen Vertrag zu gestalten ist. (Quelle: ibr-online)

Az.: II/1 0608-09

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