Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 430/2023 vom 28.06.2023

BGH zur Haftung für Abfall als Düngemittel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.03.2023 (Az.: VI ZR 1369/20 ) entschieden, dass ein Vertriebshändler zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er ein mit Herbiziden verunreinigtes Düngemittel geliefert hat. Dem Kläger war ein mit Herbiziden verunreinigtes Düngemittel geliefert worden, wodurch das Eigentum des Klägers an den gedüngten Pflanzen verletzt wurde, da sich die Rapspflanzen etwa 10 Tage nach Ausbringen der Flüssigkeit auf den Rapsfeldern violett färbten und nicht mehr wuchsen.

Der BGH bejahte insoweit einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und einer dadurch bewirkten Beschädigung fremden Eigentums. Den Hersteller trifft – so der BGH – grundsätzlich die weitestgehende (umfassende) Verantwortlichkeit für einen in seinem Tätigkeits- und Wissensbereich entstandenen Produktfehler. Dem gegenüber sind Vertriebshändler für die Sicherheit der von ihnen vertriebenen Produkte nur sehr eingeschränkt verantwortlich. Insbesondere eine Haftung für Konstruktions- und Fabrikationsfehler scheidet grundsätzlich aus. Vertriebshändler sind – so der BGH – nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebene Ware auf gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlass dafür besteht, etwa weil ihnen bereits Schadensfälle bei der Produktverwendung bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Überprüfung nahelegen. Einem Vertriebshändler können auch nicht schon deshalb die für den Warenhersteller geltenden Gefahrenabwendungspflichten auferlegt werden, weil er das von ihm erworbene und anschließend vertriebene Produkt mit einem eigenen Markenzeichen in Verkehr gegeben hat. Diesem Umstand allein kommt außerhalb des Produkthaftungsrechtes grundsätzlich keine entscheidende haftungsrechtliche Bedeutung zu.

Gleichwohl traf den Vertriebshändler im entschiedenen Fall – so der BGH - eine – wenn auch eingeschränkte - Verantwortlichkeit und zwar bezogen auf die Sicherheit der Flüssigkeit als „Düngemittel für den Ackerbau“ wie ein Hersteller, denn der Vertriebshändler übernahm als „Fachbetrieb für Abfallentsorgung“ eine Flüssigkeit als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG von einem Dritten und diese wurde sodann als „EG-Düngemittel für Ackerbau“ verkauft. Insoweit war für den BGH entscheidend, dass eine deliktische Produzentenhaftung vorliegt, weil ein mit Herbiziden verunreinigtes Düngemittel verkauft worden war und es eigentlich Abfall gewesen ist, der hier als Düngemittel verkauft wurde. Für das Produkt „Abfall“ gelten - so der BGH – andere Gebrauchs- und Sicherheitserwartungen als für Düngemittel.

Az.: 25.0.2.1 qu

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