Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 513/2013 vom 05.08.2013

BGH kippt Preisänderungsklauseln in Energieverträgen

Die bisher weit verbreiteten Klauseln für Preisanpassungen in Verträgen zur Energieversorgung, die lediglich auf das für Tarifkunden geltende gesetzliche Preisänderungsrecht Bezug nehmen, sind unwirksam. Erhöhungen der Energiepreise, die Versorger auf der Basis solcher Verträge vorgenommen haben, waren daher nicht rechtmäßig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 31.07.2013 veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden (Az.: VIII ZR 162/09). Energieversorgern droht damit eine Welle von Rückforderungen.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Namen von 25 Verbrauchern gegen Gaspreiserhöhungen des Energieversorgers RWE in den Jahren 2003 bis 2005. Der BGH hatte die Frage, ob die im konkreten Fall verwendeten Klauseln mit europäischem Recht vereinbar sind, dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Die Luxemburger Richter hatten daraufhin festgestellt, dass bestimmte Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen nicht den europäischen Vorgaben an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz entsprechen, und damit unwirksam sind (Az.: C-92/11). Preisänderungen, die auf die Klauseln gestützt wurden, können daher angefochten werden. Vor diesem Hintergrund musste der BGH seine in vielen Entscheidungen entwickelte so genannte „Leitbildrechtsprechung“ aufgeben, nach der die inhaltsgleiche Übernahme des für Tarifkunden geltenden gesetzlichen Preisänderungsrechts in Sonderkundenverträge eine wirksame vertragliche Vorgehensweise für Energieversorger begründet.

Az.: II/3 811-00/8

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