Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 646/2021 vom 29.11.2021

BGH: Bundesländer können grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln

Mit Urteil vom 12.11.2021 (Az. V ZR 115/20) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Gesetzgebungskompetenz der Länder hinsichtlich nachträglicher Wärmedämmmaßnahmen auseinandergesetzt. Danach dürfen die Länder Regelungen erlassen, welche eine die Grundstücksgrenze überschreitende nachträgliche Wärme-dämmung von Bestandsbauten erlauben.

Der Entscheidung vorausgegangen war der Streit zweier Hauseigentümer auf benachbarten Grundstücken. Das Haus der Klägerin steht unmittelbar auf der Grundstücksgrenze, während das Gebäude der Beklagten fünf Meter davon entfernt steht. Da eine Innendämmung ihres Hauses nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden konnte, verlangte die Klägerin von ihrem Nachbarn, eine grenzüberschreitende Dämmung zu dulden.

Der BGH hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts auf, welches die einschlägige landesrechtliche Regelung des § 23a des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) als verfassungswidrig erachtet hatte. Diese Ansicht teilt der Gerichtshof nicht und sieht gesetzliche Regelungen dieser Art, die in mehreren Landesnachbargesetzen enthalten sind, als rechtmäßig an.

Nach § 23a NachbG NRW hat der Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet.

Auch wenn das private Nachbarrecht als Teil des bürgerlichen Rechts gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfalle, bestehe nach den Ausführungen des BGH noch ein gewisser Raum für landesrechtliche Regelungen. So enthalte Art. 124 EGBGB einen entsprechenden Regelungsvorbehalt für die Länder, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch "anderen" als den im BGB bestimmten Beschränkungen unterwerfe. § 23a des NachbG NRW entspricht nach Auslegung durch den Gerichtshof diesem Regelungsvorbehalt.

Die Regelung stelle zudem einen verhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn dar. Dieses Recht werde schon dadurch gewahrt, dass die Überbauung die Benutzung des Nachbar-grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen dürfe und ein finanzieller Ausgleich erfolgen müsse.

Az.: 20.1.4.13-001/001 gr

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