Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 43/2013 vom 04.12.2012

BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes in § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 16.10.2012 (AZ: I B 128/12) entschieden. Die Entscheidung erging in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund „summarischer Prüfung“. Der BFH hat danach keine "ernstlichen Zweifel", dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Der Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte in Höhe von rund 50.000 Euro, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 9,4 Mio. Euro und für unbewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von rund 56 Mio. Euro sowie Lizenzgebühren in Höhe von rund 87.000 Euro auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. Euro und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rund 62.000 Euro.

BFH widerspricht FG Hamburg

Der BFH widerspricht mit seinem Beschluss einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch Beschluss vom 29.02.2012 (AZ: 1 K 138/10) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens angerufen hat. Anlass dafür gaben dem FG Hamburg die umgestalteten, seit 2008 anzuwendenden Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d und e GewStG. Danach ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.

Gleiches gilt nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG für ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Aus Sicht des FG Hamburg hat sich die Gewerbesteuer von einer sog. Objekt- zu einer „normalen“ Ertragsteuer entwickelt. Vor diesem Hintergrund erkennt das FG Hamburg in den Hinzurechnungsvorschriften insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Der BFH teilt diese Überzeugung angesichts der ständigen Spruchpraxis des BVerfG nicht. Die Hinzurechnungsregelungen und damit auch der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid werfen keine hinreichend qualifizierten verfassungsrechtlichen Bedenken auf. Die Gewerbesteuer ist als sog. Realsteuer eine finanzverfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dieser Steuer ist wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs.

Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als „Objekt“ sein. Der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer ist in den letzten Jahrzehnten zwar durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden, um die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen zu vermindern. Das BVerfG spricht deshalb auch in ständiger Spruchpraxis von einer „ertragsorientierten Objektsteuer“, die aber nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.

Kein vorläufiger Rechtsschutz

Insofern geht der BFH davon aus, dass das Normenkontrollersuchen „offensichtlich“ erfolglos bleiben wird. Die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter sind deshalb uneingeschränkt vollziehbar. Vorläufigen Rechtsschutz gewährt der BFH nicht. Die Entscheidung des BVerfG wird durch den Beschluss des BFH allerdings nicht vorweggenommen. Der Beschluss des BFH kann im Internet unter http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=26994 abgerufen werden.

Az.: IV/1 932-00/1

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