Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 452/2021 vom 31.08.2021

BFH zur Umsatzsteuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

Nach Auffassung des BFH kann der Betrieb von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften durch eine GmbH in kommunaler sowie Länder-Trägerschaft von der Umsatzsteuer befreit sein. Denn nach der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen von der Steuer befreit, sofern der betreffende Dienstleister von staatlicher Seite als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 26. August 2021 sein Urteil vom 24. März 2021 veröffentlicht (Az.: V R 1/19), wonach der für Länder und Kommunen erfolgende Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sein kann. Dasselbe gelte im Übrigen auch für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.

Damit wird der Revision der Klägerin stattgegeben und das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 9. November 2018 (Az.: K 3578/15 U) aufgehoben. Da die Klägerin neben dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte weitere Umsätze tätigte und hierzu hinreichende Feststellungen des FG fehlten, konnte der BFH über die Klage jedoch nicht abschließend entscheiden und hat das Verfahren ans FG Düsseldorf zurückverwiesen.

Hintergrund

Im Streitfall bewirtschaftete die Klägerin, eine GmbH, eine Vielzahl von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlose. Dabei handelte es sich sowohl um Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge in kommunaler Trägerschaft als auch um Erstaufnahmeeinrichtungen verschiedener Bundesländer sowie um eine städtische Obdachlosenunterkunft. Die klagende GmbH verantwortete in der Regel die Ausstattung, die Reinigung, die personelle Besetzung sowie die soziale Betreuung in der jeweiligen Unterkunft. Nach Auffassung des Finanzamts waren die aus dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte resultierenden Umsätze steuerpflichtig. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab.

Der BFH gab der dagegen eingelegten Revision jedoch statt. So könne sich die Klägerin auf eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen, wonach eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen von der Steuer befreit sind, wenn sie von Einrichtungen bewirkt werden, die der betreffende Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt hat.

Aus Sicht des BFH ist dabei unerheblich, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Flüchtlingen und Obdachlosen, sondern gegenüber den Trägern der Unterkünfte, hier Länder und Kommunen, erbracht hat.

Az.: 41.6.8.2-002/002, 41.6.8.1-003/003 ha

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