Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 516/2002 vom 05.09.2002

Bewachungsgewerberecht

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts beschlossen. Es tritt Anfang 2003 in Kraft. Das Gesetz zielt darauf ab, durch Änderungen der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung die Voraussetzungen vor allem für die im öffentlichen Bereich ausgeführten Tätigkeiten des privaten Bewachungsgewerbes an die gestiegenen qualitativen Anforderungen anzupassen und das staatliche Gewaltmonopol zu sichern. Für die Kommunen führt die dabei vorgesehene intensivere Zuverlässigkeitsüberprüfung zu Mehraufwand. Des weiteren ist in Zukunft zwischen Bewachungstätigkeiten, für die eine Sachkundeprüfung erforderlich ist, und solchen, für die nur eine Unterrichtung notwendig ist, zu differenzieren. Dies bringt einen nicht quantifizierbaren Kontrollaufwand für die Gemeinden mit sich.

Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Regelungen:

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- Die Zuverlässigkeitsprüfung wird verschärft. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass die zuständige Behörde in Zukunft für jede Wachperson eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholt. Eine Forderung des Bundesrates, weiterhin nur die Vorlage eines Führungszeugnisses zu verlangen und so einen Mehraufwand für die Behörden zu vermeiden, konnte sich nicht durchsetzen. Des weiteren ist vorgesehen, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte die Behörden über Erlass oder Vollzug von Haft- oder Unterbringungsbefehlen sowie über Anklageschriften, Strafbefehlsanträge und die abschließenden Entscheidungen informieren, soweit die Straftaten geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Wachpersonen hervorzurufen.

- Gleichzeitig wird den Behörden die Möglichkeit eingeräumt, den Gewerbetreibenden die Beschäftigung von Mitarbeitern zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

- Für Wachleute, die mit Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsaum, mit dem Schutz vor Ladendieben und der Bewachung im Einlassbereich von Diskotheken befasst sind, ist wegen des erhöhten Konfliktpotentials in § 34a Gewerbeordnung eine Sachkundeprüfung vorgesehen.

- Für die übrigen Wachleute wird die Zahl der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden von 24 auf 40 und für die Gewerbetreibenden von 40 auf 80 Stunden erhöht.

- Für alle Wachleute wird in der Gewerbeordnung klargestellt, dass ihnen außer in Fällen der Beleihung gegenüber Dritten nur die so genannten Jedermannrechte (z.B. Notwehr, Notstand) und die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte zustehen, wobei sie bei der Ausübung dieser Rechte den Grundsatz der Erforderlichkeit beachten müssen.

- Schusswaffen dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherung besonders gefährdeter Personen oder Objekte erforderlich ist und die zuständige Behörde dem zugestimmt hat.

- Wachleute, die Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum vornehmen oder den Eingangsbereich von Diskotheken bewachen, müssen ein sichtbares Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden tragen.

- Schließlich werden die datenschutz- und waffenrechtlichen Vorgaben der Bewachungsverordnung geändert. Für den Gewerbetreibenden finden im wesentlichen der Erste und Dritte Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Auch ist er zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition verpflichtet.

</DIR>

Az.: I/2 101-03

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