Jahresinterview über
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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 289/2008 vom 26.03.2008
Betriebssicherer Zustand von Eisenbahnstrecken
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.10.2007 (3 C Nr. 51.06) entschieden, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet sind, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und nichtbetriebssichere Strecken wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Infrastrukturunternehmen könnten sich von dieser Pflicht nicht durch eine betriebliche Sperrung der Strecke befreien.
Eine genehmigungsbedürftige dauerhafte Einstellung des Betriebs einer Eisenbahnstrecke liege auch dann vor, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sich vorbehält, die Strecke möglicherweise in Betrieb zu nehmen. Sei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen der weitere Betrieb einer Strecke wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, sei es darauf verwiesen, dies in einem Stilllegungsverfahren geltend zu machen. Dabei könne der Einwand der Unwirtschaftlichkeit grundsätzlich nicht gegen die Durchsetzung einer bestehenden Betriebspflicht geltend gemacht werden.
Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht zur Abgrenzung einer nur vorübergehenden zu einer dauernden Einstellung des Betriebes Stellung genommen. Eine Streckensperrung sei nicht bereits dann als lediglich vorübergehend einzustufen, wenn sich das Infrastrukturunternehmen die Entscheidung über die weitere Verwendung der Strecke noch vorbehalten will. Eine nur vorübergehende Betriebseinstellung könne nur dann angenommen werden, wenn eine Inbetriebnahme in kurzer Frist wieder zu erwarten sei. Zudem müsse die Unterbrechung des Betriebes regelmäßig dazu dienen, die sichere Befahrbarkeit der Strecke wieder herzustellen.
Az.: III 645-00