Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 350/1996 vom 20.07.1996

Betriebskostenzuschüsse für Tageseinrichtungen für Kinder

Aufwendungen für Abfindungszahlungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlaß vom 03. Mai 1996 - AZ: IV A 2-6001.5 - folgendes zu den Betriebskostenzuschüssen für Tageseinrichtungen für Kinder bekannt gegeben:

"Zur Frage der Berücksichtigung von Abfindungskosten bei der Ermittlung von Betriebskosten nach dem Kindergartengesetz hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 28.10.1994 - 16 a 4276/03 -, das entsprechend auf § 16 Abs. 2 GTK übertragen werden kann, ausgeführt, daß Personalkosten grundsätzlich die in § 16 Abs. 2 GTK aufgezählten Kosten umfassen.

Auch wenn Abfindungskosten in dieser Umschreibung und Aufzählung nicht enthalten sind, schließt das nach der Rechtsprechung des OVG ihre Qualifizierung als Personalkosten im Sinne des GTK nicht aus. Eine Abfindung nach § 9 Kündigungsschutzgesetz tritt - zumindest teilweise - an die Stelle der an sich fortzuzahlenden Vergütung. Nach dem OVG-Urteil kann eine Abfindung damit grundsätzlich als Teil der Personalkosten anerkannt werden. Ob allerdings die Höhe der Abfindung angemessen ist, muß im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Die Abfindungskosten sind nur dann unangemessene Personalkosten und damit im Rahmen der Berechnung des Betriebskostenzuschusses nicht berücksichtigungsfähig, wenn von vornherein die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung festgestanden hätte."

Az.: II 711-2/1

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