Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 349/1996 vom 20.07.1996

Betriebskostenförderung von Tageseinrichtungen für Kinder

Auf Anfrage einer Mitgliedsstadt des NWStGB hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, daß Personalkosten für die Leitungskraft einer Tageseinrichtung für Kinder bis zu einem Zeitraum von 2 Monaten vor Aufnahme der Kinder in die Einrichtung als Kosten anerkannt werden kann. Im einzelnen hat das Ministerium folgendes erklärt:

"Nach § 16 Abs. 1 GTK handelt es sich bei den Betriebskosten neben den Sachkosten um die angemessenen Personalkosten, die durch den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen. Die in Ihrem Schreiben angesprochenen Tätigkeiten wie z.B. Aufnahme von Kindern, Personalauswahl, Teamgespräche und Beschaffungen gehören während des laufenden Betriebes zu den Aufgaben der Leitung einer Kindertageseinrichtung. Im Rahmen der Neueröffnung einer Einrichtung ist es nicht möglich, diese Aufgaben bis zur vollen Inbetriebnahme mit Betreuung der Kinder hinauszuschieben. Ich habe daher keine Bedenken, die Personalkosten für die Leitung bis zu einem Zeitraum von 2 Monaten vor Aufnahme der Kinder als Kosten anzuerkennen, die durch den Betrieb der Einrichtung bedingt sind."

Az.: II 711-2/1

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