Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 444/2003 vom 22.05.2003

Beteiligung des Lehrerpersonalrates bei der Sanierung eines Schulgebäudes

Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen für den Monat Mai 2003 (lfd. Nr. 371/2003) über die Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Januar 2003 informiert. In dieser Verfügung ist die unzureichende und offene informelle Beteiligung der Lehrerpersonalräte in Sanierungsfällen von Schulgebäuden beanstandet worden. Vor diesem Hintergrund hat die Bezirksregierung alle öffentlichen Schulträger gebeten, in deren Schulen Lehrerpersonal des Landes eingesetzt ist, durch Festlegung eines standardisierten Verwaltungsablaufes die Beteiligung der Lehrerpersonalräte sicherzustellen.

Die Geschäftsstelle hatte gegenüber dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen darauf aufmerksam gemacht, daß diese Verfügung rechtlich nicht haltbar sei. Das Betätigungsfeld der Personalvertretung beziehe sich nur auf die Körperschaft, für welche die Sozialpartner berufen seien. Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen hat hierauf mit Schreiben vom 5. Mai 2003 reagiert und die Auffassung der Geschäftsstelle bestätigt. Im einzelnen hat das Ministerium folgendes mitgeteilt:

„Die von Ihnen dargelegte Rechtsauffassung, daß für Sanierungsmaßnahmen an Schulgebäuden die öffentlichen Schulträger zuständig sind und daß folglich insoweit die Zuständigkeit der Personalräte der Schulträger für derartige Maßnahmen besteht, wird von der Bezirksregierung nicht in Zweifel gezogen. Wie Sie wissen, ist andererseits aber auch eine staatliche Verantwortung des Dienstherrn gegeben, für die Unfallverhütung und den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lehrkräfte, die im Landesdienst stehen, Sorge zu tragen. Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Schulgebäuden berühren insoweit also auch den Verantwortungsbereich der Bezirksregierung als dienstvorgesetzte Behörde der Lehrkräfte. Soweit in diesem Bereich eine Beteiligung von Personalvertretungen wünschenswert oder geboten ist, betrifft dies naturgemäß die Lehrerpersonalräte bei der Bezirksregierung.

Vor diesem Hintergrund ist mit der Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf an die öffentlichen Schulträger, nach der diese über einen standardisierten Verfahrensablauf die Informationen und Beteiligung der jeweils zuständigen Personalräte sicherstellen sollen, keinerlei Eingriff in die gegebenen Personalratszuständigkeiten beabsichtigt. Vielmehr soll durch diese Verfügung lediglich im Sinne eines pragmatischen Verfahrens erreicht werden, daß immer dann, wenn bei Sanierungsmaßnahmen des Schulträgers eine Beteiligung des dort bestehenden Personalrats erfolgt, von vornherein in einem Akt auch die für die Lehrkräfte zuständigen Personalräte informiert und berücksichtigt werden. Bei anstehenden Schulbegehungen und ähnlichem wird so eine Doppelung von Verfahrensabläufen vermieden.

Angesichts dieser von der Bezirksregierung Düsseldorf dargelegten Hintergründe für ihre Verfügung sehe ich keine Veranlassung, diese pragmatische Verfahrensregelung, die gegebene Zuständigkeiten unberührt läßt, in Frage zu stellen.“

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß keine Verpflichtung zur Beteiligung der Lehrerpersonalräte besteht. Diese können allerdings auf freiwilliger Basis beteiligt werden.

Az.: IV/2-211-15

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