Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 259/2014 vom 31.03.2014

Beteiligung des Eigenverbrauchs an der EEG-Umlage

Ein Vorschlag der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sieht vor, dass der von der Industrie für den eigenen Verbrauch in bestehenden Kraftwerken selbst produzierte Strom komplett von der EEG-Umlage befreit bleibt. Dies soll auch bei Modernisierungen und Nachrüstungen der Anlagen gelten. Strom aus neu errichteten Kraftwerken soll dagegen in die „Besondere Ausgleichsregelung“ einbezogen und dafür folglich nur eine stark reduzierte Umlage fällig werden. Wirtschafts- und Energieminister Gabriel teilte mit, er werde den Vorschlag von den Bundesländern, sofern dieser Bestandsanlagen betreffe, ins Kabinett einbringen. Auch aus kommunaler Sicht müssen die neuen Regelungen zur Beteiligung des Eigenstromverbrauchs an der EEG-Umlage im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes ausgenommen bleiben.

Die Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg setzen sich im Rahmen einer gemeinsamen Initiative für eine Ausweitung der Befreiungsmöglichkeiten für Eigenstromverbraucher im neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ein. Laut ihrem Vorschlag sollen Industriebetriebe, die selbst erzeugten Strom verbrauchen, weiterhin von Ausnahmen bei der EEG-Umlage profitieren, um Planungssicherheit zu gewährleisten. Zudem sollen bestehende Anlagen zur Eigenstromproduktion im Hinblick auf die Vertrauensschutzgrundsätze vollständig von der EEG-Umlage befreit bleiben.

Damit wenden sich die Länder gegen die von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung, auf den Strom aus neuen Eigenstromanlagen 70 bis 90 Prozent der EEG-Umlage zu erheben. Auch Altanlagen sollen danach in Höhe der Differenz von knapp einem Cent pro Kilowattstunde Strom zwischen der alten und der geltenden Ökostrom-Umlage in Höhe von 6,24 Cent rückwirkend herangezogen werden.

Die geplanten Regelungen wurden im Rahmen der Verbändeanhörung des Referentenentwurfs des EEG kritisiert. Auch die kommunale Wasserwirtschaft beklagte die vorgesehenen Vorschriften. Die Stromerzeugung für den Eigenbedarf bei Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft dürfe nicht von der Zahlung der EEG-Umlage umfasst werden. Dabei gehe es vor allem um die Erzeugung von Klärgas aus Faulschlamm und die Nutzung für den elektrischen Eigenverbrauch, der ein integrierter und ökologisch sinnvoller Prozess aller größeren Kläranlagen darstelle.

Minister Gabriel teilte mit, er werde einen Vorschlag ins Kabinett einbringen, den Eigenverbrauch der Industrie in Bestandsanlagen von der EEG-Umlage auszunehmen. Dies solle auch für die Modernisierung bestehender Anlagen gelten, nicht jedoch für Neubauten. Das Bundeskabinett soll am 8. April über den EEG-Gesetzentwurf entscheiden.

Laut einer Mitteilung des Wirtschaftsministeriums solle für die Eigenstromerzeugung in besonders effizienten KWK-Anlagen und in Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Bereichen Gewerbe, Handel und Dienstleistung sowie in Privathaushalten Anreize bestehen bleiben müssen, um die Ausbauziele in diesem Bereich zu unterstützen. Eine abschließende Regelung im EEG werde auch dies berücksichtigen.

Für die Einbeziehung neuer industrieller Eigenstromanlagen in die „Besondere Ausgleichsregelung“ werde sich das Ministerium in seinen Gesprächen mit der EU-Kommission einsetzen. Im Fokus dieser Gespräche stünden derzeit besonders Industrieunternehmen, die mit hoher Energieintensität produzieren. Hier gelte, deren besondere Belastungen durch hohe Strompreise zu beachten und die betroffenen Unternehmen nicht zu überfordern.

Anmerkung

Aus kommunaler Sicht müssen Bestandsanlagen, d. h. der Betrieb bestehender bzw. geplanter Anlagen zur Eigenversorgung, von den neuen Regelungen zur Beteiligung des Eigenstromverbrauchs an der EEG-Umlage ausgenommen bleiben, um bereits getätigte Investitionen bei Altanlagen nicht vollständig zu entwerten. Die Ankündigung von Minister Gabriel, dies im EEG-Entwurf umzusetzen, ist daher zu begrüßen. Bei der Eigenstromerzeugung aus neu in Betrieb genommenen Anlagen sollte auch für kommunale Anlagen, die lediglich zu dem Zweck installiert werden, die kommunalen Liegenschaften energieeffizient zu versorgen, eine Verpflichtung zur Einbeziehung in die EEG-Umlage entfallen. Ihnen kann für den Fall der Erzeugung der über ihre Eigenkapazitäten anfallenden Stroms nicht zugemutet werden, einer Pflicht zur Direktvermarktung zu unterliegen. In diesem Sinne muss auch der wirtschaftliche Betrieb besonders nachhaltiger und energiewirtschaftlich sinnvoller Erzeugungsanlagen, wie z. B. KWK in der öffentlichen Versorgung, Klär- oder Deponiegas, etc. gewährleistet bleiben und von der EEG-Umlage ausgenommen bleiben. Eine andere Beurteilung kann sich allerdings hinsichtlich von neu in Betrieb genommener Anlagen ergeben, die im Wesentlichen zum Zwecke der Direktvermarktung errichtet wurden.

Az.: II/3 811-00/8

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