Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 527/2003 vom 12.06.2003

Beteiligung an Sozialhilfekosten und Härteausgleich

In der StGB NRW-Mitteilung 383/2003 vom 8.4.2003 wurde über das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Rechtsstreit der Stadt Medebach gegen den Hochsauerlandkreis berichtet, wonach die Sozialhilfedichte jedenfalls für sich allein nicht geeignet ist, das Merkmal erheblicher struktureller Unterschiede auszufüllen. In einem weiteren Urteil vom 10.3.2003 hat die gleiche 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem Rechtsstreit der Stadt Lennestadt gegen den Kreis Olpe festgestellt, daß der Kreis aufgrund der Verhältnisse im Kreisgebiet nicht zu einer satzungsrechtlichen Regelung über einen Härteausgleich verpflichtet ist.

Nach dem Urteil, zu dem die Berufung eröffnet wurde, ist bei der Entscheidung, ob eine erhebliche Härte infolge erheblicher struktureller Unterschiede festgestellt werden kann, eine auf die örtlichen Verhältnisse bezogene Gesamtschau aller Indikatoren notwendig, die Einfluß auf den von den kreisangehörigen Gemeinden zu leistenden Aufwand haben können. Das Gericht hält fest, daß derartige erhebliche strukturelle Unterschiede gegeben sind, wenn im Hinblick auf das grundsätzlich erforderliche kumulative Vorliegen mehrerer sozialhilfeaufwendungsrelevanter Indikatoren in verschiedenen kreisangehörigen Gemeinden signifikant verschiedene "exogene" Bedingungen bestehen.

Danach müssen solche Umstände außer Betracht bleiben müssen, die nicht strukturell bedingt sind. Das seien solche "endogenen" Bedingungen, die zwar Einfluß auf die Höhe der Aufwendungen haben, aber erst durch die Art der Sachbearbeitung auf der Ebene der Verwaltung der kreisangehörigen Gemeinde eine Erhöhung der Sozialhilfeaufwendungen verursachen. Dies ergebe sich schon aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, der durch die teilweise Übernahme der Finanzverantwortung auf der Ebene der kreisangehörigen Gemeinden dafür sorgen solle, daß diese durch Eigensteuerungsinstrumente die Höhe der Sozialhilfekosten senken. Weil auch die in der Gesetzesbegründung aufgezählten Indikatoren nicht abschließend seien, sei eine umfassende Prüfung möglichst aller objektiven unmittelbar aufwendungsrelevanten Umstände vorzunehmen.

Der beklagte Kreis hatte hinsichtlich der Indikatoren des Anteils der Langzeitarbeitslosen pro tausend Einwohnern, des prozentualen Anteils der Sozialwohnungen an allen Wohnungen, der Sozialhilfedichte (Anzahl der Sozialhilfeempfänger im Vergleich zur Einwohnerzahl) und der Höhe der Sozialhilfekosten pro Einwohner und Jahr die relevanten Daten - bezogen auf alle kreisangehörigen Gemeinden - ermittelt, jeweils den Kreisdurchschnitt errechnet und die maßgebenden Zahlen miteinander verglichen. Weil sich dabei eine erhebliche Differenz im Fall der klagenden Gemeinde zum Kreisdurchschnitt lediglich hinsichtlich der Sozialhilfedichte und der Höhe der Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner ergab, sei der Kreis auch nicht zu einem Härteausgleich verpflichtet gewesen.

Den letztgenannten Indikatoren komme eine herausragende Aussagekraft im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher struktureller Unterschiede nicht zu, weil sie zur tatbestandlichen Ausführung des Begriffs weniger geeignet seien. Die "Sozialhilfedichte" stelle ausschließlich auf die Anzahl der Hilfeempfänger im Gemeindegebiet ab, ohne eine Aussage zur Ursache dieser Anzahl zu enthalten. Die Anzahl der Hilfeempfänger beeinflusse jedoch auch unmittelbar die Höhe der absoluten Sozialhilfeleistungen, die sich auf den Haushalt der Gemeinde auswirken und sich unter Umständen als "Härte" darstellen. Die absolute Anzahl der Sozialhilfeempfänger könne nicht das alleinige, sondern allenfalls ein ergänzendes Merkmal eines strukturellen Unterschiedes sein.

Az.: III 809

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