Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 82/2016 vom 22.01.2016

Bestimmungen zur Wohnraumförderung 2016 in Kraft

Die neuen Förderbestimmungen für den sozialen Wohnungsbau sind am 21.01.2016 in Kraft getreten. Zeitgleich mit den verschärften Anforderungen an energiesparendes Bauen durch die EnEV 2016 erhöht das Land die Förderbeträge im sozialen Wohnungsbau um durchschnittlich sieben Prozent.

Die Neufassung der Förderbestimmungen schreibt die im Oktober 2015 als Sofortmaßnahme beschlossenen Verbesserungen bei den Tilgungsnachlässen fest. Danach betragen die Tilgungsnachlässe für Förderdarlehen je nach Region bis zu 25 Prozent, bei der Errichtung von Wohnraum für Flüchtlinge sogar bis zu 35 Prozent. Höhere Tilgungsnachlässe gibt es auch bei der Förderung von Wohnheimen für Studierende.

Mit den Tilgungsnachlässen sind die Förderdarlehen auch in der aktuellen Niedrigzinsphase attraktiv für Investoren. Neu ist, dass ab 2016 die Hälfte der Tilgungsnachlässe als Eigenkapitalersatz von der NRW.BANK angerechnet werden kann. Weitere Neuerungen im Förderprogramm sind:

  • Neue Regeln zur Anzahl der Geschosse: Grundsätzlich können weiterhin landesweit Gebäude mit maximal vier Vollgeschossen mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. Neu ist, dass die bisher vorhandene Überschreitungsmöglichkeit für die Städte Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster (bisher ausnahmsweise fünf Vollgeschosse) künftig auf bis zu sieben Geschosse erweitert wird und diese Regelung zusätzlich auf die Städte mit über 500.000 Einwohner (Dortmund und Essen) ausgedehnt wird. Neu ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen (rechtskräftiger Bebauungsplan, Umsetzung von Quotenvorgaben, gemischte Belegung) an städtebaulich integrierten Standorten auch eine Förderung von höheren Gebäuden möglich ist.
  • Langfristige Sozialbindungen: Mit der Förderung sollen längere Sozialbindungen erreicht werden. Deshalb entfällt künftig die Möglichkeit, nur eine 15-jährige Sozialbindung zu vereinbaren. Landesweit ist die Förderung wahlweise mit einer 20- oder 25-jährigen Bindungsdauer verknüpft. Vor dem Hintergrund der Förderung durch hohe Tilgungsnachlässe gibt es jetzt keine Verkürzung der Zweckbindung mehr, wenn die Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden. Dem Ziel der Bindungssicherung dient auch ein neues Förderangebot zur Bindungsverlängerung. Danach können Investoren die Laufzeit zinsgünstiger Darlehen verlängern, wenn zum Ausgleich dafür die Zweckbindung ebenfalls verlängert wird.

Im vergangenen Jahr wurden in NRW knapp 9.200 Wohnungen mit Mitteln des Wohnraumförderungsprogramms gefördert. Das ist eine Steigerung von 37 Prozent gegenüber dem Vorjahr (6.713 Wohnungen).

Das auf vier Jahre festgelegte Fördervolumen von jährlich 800 Millionen Euro kommt aus dem ehemaligen Wohnungsbauvermögen des Landes, das von der NRW.BANK verwaltet wird. In das Programm fließen zusätzlich die Entflechtungsmittel des Bundes für NRW, in diesem Jahr rund 190 Millionen Euro, die das Land für Zwecke der Wohnraumförderung gebunden hat.

Ansprechpartner für Antragsteller sind die örtlich zuständigen Bewilligungsbehörden, in der Regel die Ämter für Wohnungswesen bei den Kreisen oder Städten. Weitere Informationen im Internet unter www.mbwsv.nrw.de, www.nrwbank.de . Die Wohnraumförderungsbestimmungen 2016 sind für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinfo & Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/Wohnungswesen abrufbar.

Az.: II/1 20.4.3-004

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