Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 481/2005 vom 30.05.2005

Besteuerung von Windkraftanlagen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun auf ein Schreiben des DStGB zur Einordnung von Windkraftanlagen bei der Bemessung der Grundsteuer (s. StGB NRW-Mitteilung Nr. 81/2005 vom 03.01.2005) geantwortet. Wir hatten uns in dem Schreiben gegen die von den Landesfinanzverwaltungen vorgenommene Bewertung der Windkraftanlagen gewandt, die zu Mindereinnahmen bei der Grundsteuer B führt. Das BMF hatte das Schreiben des DStGB zwischenzeitlich zum Gegenstand der Erörterungen mit den zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gemacht. Die Vertreter der Länder lehnen eine andere Besteuerung mehrheitlich ab, wie das BMF in seinem Antwortschreiben mitteilt.

Damit gilt die bisherige Praxis der Landesfinanzverwaltungen fort, wonach Windkraftanlagen als Betriebsvorrichtungen und nicht als Gebäude angesehen werden. Dies hat zur Folge, dass Grundstücke mit Windkraftanlagen im Rahmen der Grundsteuer B (§ 2 Nr. 2 GrStG) weiterhin als unbebaute Grundstücke eingestuft werden. Hierdurch kommt es - auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl von Windkraftanlagen - zu einem fühlbaren Ausfall von Einnahmen bei der Grundsteuer B bei Städten und Gemeinden.

Das Antwortschreiben des BMF wird im Folgenden wiedergegeben:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihr o.a. Schreiben bedanke ich mich.

Die von Ihnen vorgetragene Bitte um Überprüfung der Bewertungspraxis bei Windkraftanlagen habe ich mit den für Bewertung zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung vom 9. bis 11. März 2005 erörtert.

Die Vertreter der Länder hielten nach eingehender Beratung mehrheitlich an ihrem früheren Beschluss fest, wonach die Türme von Windkraftanlagen als Betriebsvorrichtungen einzustufen sind. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Türme selbst nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und die Grundfläche auch der größten bekannten Windkraftanlagen die in Abschnitt 2.4 des Abgrenzungserlasses vom 31. März 1992 (Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BStBl I S. 342) genannte Grundfläche von 30 qm nicht überschreitet.

Die Sitzungsteilnehmer wiesen zudem darauf hin, dass nicht nur die Standfläche einer Windkraftanlage, sondern die gesamten von einem Betreiber gepachteten Flächen als Grundvermögen eingestuft werden. Damit wird den Landgemeinden bereits ein entsprechendes Aufkommen der Grundsteuer B gesichert.

Mit freundlichen Grüßen“

Aus unserer Sicht stellt diese Besteuerungspraxis eine Privilegierung von Windkraftanlagen zu Lasten der Gemeinden dar. Wir werden uns über den DStGB deshalb weiterhin für eine andere Besteuerungspraxis der Windkraftanlagen einsetzen.

Az.: IV/1 931-00

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