Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 14/2003 vom 05.01.2003

Besteuerung von Gewaltspielautomaten

Mit Blick auf die zunehmend kontrovers diskutierte Frage der Klassifizierung von Gewaltspielautomaten (vgl. § 8 Abs. 2 Ziffer 3 unserer Vergnügungssteuer-Mustersatzung) dürfen wir nachfolgend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 07.09.1994 - 3 A 3010/92 - hinweisen. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen sind unter dem Begriff "Gewalttätigkeiten" aggressive, aktive Verhaltensweisen (z. B. Schüsse, Stiche) zu verstehen, durch die unter Einsatz physischer Kraft unmittelbar auf ein Angriffsobjekt (Mensch, menschenähnliches Wesen, Tier, Sache) in einer dessen Unversehrtheit beeinträchtigenden oder konkret gefärdenden Weise eingewirkt wird, wobei auch erdachte Schilderungen und gestellte Szenen eingeschlossen sind, bei denen niemand zu Schaden kommt. Um eine Darstellung von Gewalttätigkeiten handelt es sich auch dann, wenn in bestimmten Spielen fiktiv dargestellte Angreifer nicht durch bewusste Tötung, sondern "durch Ausschalten des Angreifers" abgewehrt werden. Darauf, ob die Darstellung grausam oder gewaltverherrlichend ist, kommt es nicht an (so auch Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 27.02.1991 - 3 A 3235/89 - bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 01.07.1992 - 9 L 4642/91 -). Voraussetzung für eine Klassifizierung ist allerdings, dass die Darstellung von Gewalttätigkeiten im vorgenannten Sinne die Funktion des in Rede stehenden Spiels nach dem Gesamteindruck prägen. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Automatenspiele Vapor Trail, Air Buster, Sky Adventure und Aliens als gewalttätig klassifiziert. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Göttingen das Automatenspiel Cadash nicht als Gewaltspiel eingestuft. Die Geschäftsstelle bittet die Mitgliedsstädte und -gemeinden in diesem Zusammenhang, uns neuere Urteile zu der Frage der Klassifizierung von Gewaltspielautomaten zu übermitteln.

Az.: IV-933-00

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