Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 764/2004 vom 07.10.2004

Bestellung eines Kämmerers im NKF

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Neuen Kommunalen Finanzmanagements in den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) soll in § 70 GO die Formulierung "Bürgermeister, Kämmerer oder für das Finanzwesen zuständigen Beamten" durch die Formulierung "Bürgermeister und Kämmerer" ersetzt werden. Hintergrund dieser neuen Formulierung ist die begriffliche Gleichstellung des beamteten und angestellten "Kämmerers" bzw. für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten.

Aufgrund einiger Nachfragen aus dem Mitgliedsbereich weisen wir zu der Neuregelung auf Folgendes hin:

Auch nach dem In-Kraft-Treten des NKFG sind nach wie vor nur die kreisfreien Städte verpflichtet, einen Beigeordneten zum Kämmerer zu bestellen. Zu der Frage, ob der Kämmerer, der nicht Beigeordneter ist, dieselben organrechtlichen Befugnisse hat wie ein beigeordneter Kämmerer - vgl. Vorschriften des § 83 Abs. 1 GO-NKF (überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen), § 24 GemHVO-NKF (haushaltswirtschaftliche Sperre, Unterrichtungspflicht) -, werden wir nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens weiter gehende Hinweise geben. Auch ohne förmlichen Bestellungsakt führt der für das Finanzwesen zuständige Bedienstete aber nach der Neuregelung die Bezeichnung "Kämmerer".

Die Anpassung hat zum Ziel, die Begrifflichkeiten zu harmonisieren. Neue Bestellungspflichten für die Städte und Gemeinden werden durch die Umformulierungen nicht begründet.

Az.: IV/1 904-05/7

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