Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 835/2004 vom 16.11.2004

Bestechlichkeit bei Nichtanzeige eines Korruptionsgeflechtes

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2004 (4 StR 49/04) die Dienstpflicht eines Angestellten bejaht, das ihm bekannte Korruptionssystem bei der vorgesetzten Behörde anzuzeigen oder auf sonstige geeignete Weise den stattfindenden Manipulationen entgegenzutreten. Allgemein verletzt der Beamte danach seine Treue-, Beratungs- und Unterstützungspflicht, wenn er es unterläßt, korruptionsverdächtige Umstände oder sogar klar erkennbares Korruptionsgeschehen seinen Vorgesetzten zu melden. Dies gilt in erster Linie für den Bereich, in dem dem Beamten Aufgaben zur Erledigung in eigener Zuständigkeit übertragen sind. Dabei hat der BGH die Unterstützungspflicht des Beamten aber so weit gezogen, daß auch der Bedienstete, der außerhalb seines eigentlichen Aufgabenkreises von einem solchen Fehlverhalten erfährt, verpflichtet sein kann, den Vorgesetzten hierauf aufmerksam zu machen. Nach dieser Rechtsprechung wird dies allerdings nur bei schweren Verfehlungen, die die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gefährden, angenommen werden können. Besteht demnach für den Beamten eine dienstliche Pflicht, die vorgesetzte Behörde über ein Korruptionsgeflecht zu unterrichten, so war das in die Unrechtsvereinbarung einbezogene Unterlassen der Anzeige dienstpflichtwidrig, so daß sich ein untätiger Mitarbeiter einer Bestechlichkeit strafbar macht.

Az.: I/2 101-01-3

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