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StGB NRW-Mitteilung 782/2003 vom 22.10.2003

Bestattungsgesetz NRW

In § 4 Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestG) ist geregelt, daß die Friedhofsträger für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen gleich lange Grabnutzungszeiten (d.h. Ruhezeiten) festlegen. Vielerorts beträgt die Ruhefrist für Erdbeisetzungen 30 Jahre und für Aschenbeisetzungen 20 Jahre. Nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes ist eine derartige Unterscheidung zukünftig eigentlich nicht mehr möglich. Die Geschäftsstelle hat in der Angelegenheit bereits Kontakt mit dem Gesundheitsministerium NRW aufgenommen und eine kurzfristige Änderung der Regelung angeregt. Das Ministerium spricht sich in diesem Zusammenhang für eine weite Auslegung des § 4 Abs. 2 BestG aus. Als Ruhefrist für Aschenbeisetzungen kann nach Ansicht des Ministeriums der Friedhofsträger die auf einem seiner Friedhöfe im Gemeindegebiet geforderte Mindestruhezeit für Erdbestattungen auch für seine anderen Friedhöfe festlegen. Der Friedhofsträger habe die Möglichkeit, auf seinem Friedhof Grabfelder mit unterschiedlichen Ruhezeiten – je nach Bodenverhältnissen, Altersgruppen der zu Bestattenden – für Erdbestattungen festzulegen und könne die kürzeste dieser Erdbestattungs-Ruhezeiten für die Aschenbeisetzungen auf seinem Friedhof und – falls er mehrere Friedhöfe betreibe – auf allen seinen Friedhöfen als Ruhezeit übernehmen. Ebenso könne er die Ruhezeiten für Bestattungen in einem von ihm verwendeten Grabkammersystem für Aschenbeisetzungen auf seinem Friedhof übernehmen.

Wenn auch diese weite Auslegung des Ministeriums vom Grundsatz her zu begrüßen ist, so ist doch dringend geboten, die Regelung des § 4 Abs. 2 BestG neu zu fassen. Zum einen sind die Gerichte nicht gehalten, sich der weiten Auslegung des Gesundheitsministeriums anzuschließen und zum anderen führt auch die Auslegung des Ministeriums auf zahlreichen Friedhöfen zu einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage, weil zahlreiche Friedhofsträger für alle ihre Friedhöfe eine Mindestruhezeit für Erdbestattungen von 30 Jahren festgelegt haben.

Zu dieser Thematik hat im übrigen eine Landtagsabgeordnete eine Anfrage (Drucksache 13/4210) an die Landesregierung gerichtet und die Frage gestellt, ob der Landesregierung bewußt ist, daß die neue Regelung zu erheblichen Gebührensteigerungen für Aschenbeisetzungen führt. Hierauf hat die Landesregierung in der Antwort (Drucksache 13/4286) mit „nein“ geantwortet. Die tatsächliche Entwicklung müsse nach Inkrafttreten des Gesetzes abgewartet werden. Auch auf die Frage, ob die Landesregierung kurzfristig eine Änderung des § 4 Abs. 2 BestG beabsichtigt, hat diese ebenfalls eindeutig mit „nein“ geantwortet.

Im Zusammenhang mit dem Bestattungsgesetz ist an die Geschäftsstelle bereits mehrfach die Frage gerichtet worden, ob das Gesundheitsministerium NRW auf der Grundlage des § 18 BestG eine Rechtsverordnung erarbeite. Nach den bisherigen Verlautbarungen des Landes wird das Ministerium von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch machen. Es beabsichtigt aber, gegen Ende des Jahres unverbindliche Hinweise herauszugeben.

Das Ministerium hat bislang allerdings die Regelungen zur Todesbescheinigung und die diesbzgl. amtlichen Vordrucke überarbeitet. Diese sind enthalten im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. September 2003, S. 997 unter Ziff. 2127.


Az.: IV/2 873-00

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