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StGB NRW-Mitteilung 90/2005 vom 11.01.2005

Bestattungsgesetz NRW und Verstreuung von Totenasche

Das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen hat in Ergänzung der „Hinweise zur Auslegung und Durchführung des Bestattungsgesetzes NRW vom Dezember 2003 (abrufbar im Intranetangebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen und Service/Recht und Verfassung/Ordnungsrecht) in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW hinsichtlich der Verstreuung von Totenasche auf folgendes aufmerksam gemacht:

„1. Da Totenasche einen relativ hohen Salzgehalt aufweist, sollte beim Verstreuen auf einem Friedhof nach § 15 Abs. 6 Satz 1 BestG NRW eine möglichst gleichmäßige Verteilung auf einer nicht zu kleinen Fläche erfolgen, um Schäden an der Vegetation und ein Anlocken von Wildtieren (z.B. Kaninchen) zu vermeiden. Ggf. kann eine Beregnung der Aschestreufelder sinnvoll sein.

2. Bei der Verstreuung oder Beisetzung von Totenasche auf Grundstücken außerhalb von Friedhöfen nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW ist eine Beteiligung der unteren Bodenschutzbehörde nicht erforderlich. Da die Asche nur in Kleinstmengen auf- oder eingebracht wird, können hierdurch schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz in der Regel nicht hervorgerufen werden.“

Az.: IV/2-873-00

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