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StGB NRW-Mitteilung 511/2003 vom 23.06.2003

Bestattungsgesetz NRW

Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen bereits mehrfach über den Entwurf des Bestattungsgesetzes informiert (vgl. Mitteilungen vom 05.08.2002, lfd. Nr. 463/2002; Mitteilungen vom 05.11.2002, lfd. Nr. 662/2002; Mitteilungen vom 05.12.2002, lfd. Nr. 736/2002)

Der Landtag hat am 04.06.2003 das Bestattungsgesetz beschlossen. Mit dem Bestattungsgesetz erfolgt nunmehr eine Zusammenfassung der bislang in den unterschiedlichsten Gesetzen und Verordnungen geregelten Materie des Friedhofs- und Bestattungswesens. Die im Bestattungsgesetz enthaltenen Liberalisierungsansätze werden nicht unerhebliche Auswirkungen sowohl auf die Friedhofskultur als auch auf das Gebührenaufkommen des Friedhofsträgers haben. Welche Folgen diese Rechtsänderungen im einzelnen haben werden, läßt sich derzeit nicht absehen.

Nachfolgend werden die wesentlichen Rechtsänderungen im einzelnen dargestellt:

Anders als § 1 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen enthält das Bestattungsgesetz keinen Sargzwang mehr. Da nach § 4 BestG die Friedhofsträger durch Satzung Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung und Gestaltung ihres Friedhofes im einzelnen regeln können, haben diese die Möglichkeit, den Sargzwang in der Friedhofssatzung zu regeln. Hierauf hat auch das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW mit Presseerklärung vom 04.06.2003 hingewiesen.

Bislang waren die Friedhofsträger nicht verpflichtet, die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten zu ermöglichen. Nunmehr sieht § 1 Abs. 1 BestG ausdrücklich vor, daß die Gemeinden gewährleisten, daß auch Tot- und Fehlgeburten auf dem Friedhof beigesetzt werden können. Zu einer Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten kommt es jedoch nur dann, wenn ein Elternteil diese Bestattungsform wünscht. Auf eine generelle Bestattungspflicht wurde verzichtet, um die unterschiedliche Art und Weise zu berücksichtigen, mit der Eltern mit einer Tot- oder Fehlgeburt umgehen.

Auch in Zukunft können Friedhöfe grundsätzlich nur von Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, angelegt und unterhalten werden. Anders als bislang besteht allerdings die Möglichkeit, daß sich der Friedhofsträger bei Errichtung und Betrieb des Friedhofes Dritter bedienen darf. Die Einzelheiten sind in § 1 Abs. 4 BestG geregelt. Bei dem privaten Dritten handelt es sich jedoch nur um einen Erfüllungsgehilfen des Friedhofsträgers, d.h. es kommt nicht zu einer Aufgabenübertragung. Der Friedhofsträger bleibt für die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Dementsprechend muß das Rechtsverhältnis zwischen dem Friedhofsträger und den Nutzern des Friedhofs auch weiterhin durch Friedhofssatzung geregelt werden. Es nicht möglich, daß ein Dritter den Betrieb eines Friedhofes vom Friedhofsträger beanspruchen kann.

Einen weiteren Liberalisierungsansatz enthält § 1 Abs. 4 Satz 2 BestG. Danach dürfen Friedhofsträger Errichtung und Betrieb der Friedhöfe, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt wird, auch privaten Rechtsträgern übertragen. Auf dieser Norm ergibt sich zunächst, daß Kommunen selbst die Möglichkeit haben, diese neue Bestattungsform anzubieten. Der Gesetzgeber hat bewußt auf die Verwendung der Bezeichnung „Friedwald“ verzichtet, weil im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bekannt geworden ist, daß dieser Begriff markenrechtlich geschützt ist. Auch insoweit hat ein Dritter nicht die Möglichkeit, Errichtung oder Betrieb einer derartigen Einrichtung zu beanspruchen.

Darüber hinaus ist es zukünftig nach § 1 Abs. 5 BestG zulässig, Errichtung und Betrieb einer Feuerbestattungsanlage mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde widerruflich einem Übernehmer zu übertragen. Hierdurch wird die im Gesetz über die Feuerbestattung bisher schon vorgesehene Möglichkeit der Privatisierung erweitert. Auch hier gilt wiederum der Grundsatz, daß ein Dritter Errichtung und Betrieb der Feuerbestattungsanlage nicht beanspruchen kann.

Hinsichtlich der Bestattungspflicht ist nunmehr ausdrücklich in § 8 Abs. 1 BestG eine Rangfolge der Verpflichteten festgelegt. Danach wird nunmehr auch der überlebende Lebenspartner zur Bestattung verpflichtet. Der Begriff des Lebenspartners ist als Folge des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in § 8 Abs. 1 BestG aufgenommen worden.

Die Art der Bestattung richtet sich gem. § 12 Abs. 1 BestG grundsätzlich nach dem Willen des Verstorbenen, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig war. Lediglich dann, wenn keine Willensbekundung des Verstorbenen bekannt ist, entscheiden die Hinterbliebenen. Veranlaßt die Kommune die Bestattung, hat sie grundsätzlich das Entscheidungsrecht. Sie muß allerdings eine Willensbekundung des Verstorbenen berücksichtigen, falls eine solche vorliegt. Dies gilt insbesondere im Falle der Sozialbestattung.

Bislang mußte eine Leiche nach § 4 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen grds. innerhalb von 120 Stunden bestattet werden. § 13 Abs. 3 Satz 1 BestG sieht nunmehr eine Bestattungsfrist von 8 Tagen vor. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Leichenwesen sah eine Verlängerung der Bestattungsfrist um die Tage vor, an denen eine Bestattung nicht vorgenommen werden konnte, also insbesondere an Sonn- und Feiertagen bzw. auch an Samstagen. Eine entsprechende Bestimmung enthält § 13 BestG nicht, weshalb nach der jetzt auf 8 Tage verlängerten Frist nicht nochmals die Tage hinzugerechnet werden können, an denen keine Bestattung möglich ist. Vielmehr handelt es sich um eine Frist von insgesamt 8 Tagen. Ausnahmen sind auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG möglich.

Weitreichende Änderungen zur bisherigen Rechtslage enthält die Regelung des § 15 BestG hinsichtlich der Feuerbestattung. Zunächst möchten wir darauf hinweisen, daß - im Gegensatz zum Gesetzesentwurf - die Möglichkeit der Herausgabe von Urnen in die Privatsphäre im Bestattungsgesetz nicht vorgesehen ist. Damit hat der Landtag der massiven Kritik insbesondere der Religionsgemeinschaften Rechnung getragen.

Nach der Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 1 BestG darf die Totenasche allerdings auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn dies von Todes wegen bestimmt ist. Der Friedhofsträger sollte für diese neue Art der Bestattung eine Fläche vorsehen. Darüber hinaus besteht nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG die Möglichkeit, daß die Asche unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb eines Friedhofes verstreut und beigesetzt werden kann.

Das Bestattungsgesetz tritt nach § 22 Bestattungsgesetz zum ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

Der Text des Bestattungsgesetzes kann abgerufen werden unter Fachinformationen und Service/Fachgebiete/Recht und Verfassung/Ordnungsrecht.

Az.: IV/2-873-00

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