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StGB NRW-Mitteilung 250/2002 vom 05.05.2002

Bestattungsgesetz für Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen ist ein neues Bestattungsgesetz geplant, in dem die bisherigen Rechtsvorschriften zusammengefaßt werden sollen. Damit kommt es zu einer Rechtsvereinheitlichung der Materie. Bislang liegt ein Referentenentwurf vor, zu dem bereits zahlreiche Stellungnahmen abgegeben worden sind.

Der Gesetzesentwurf enthält einige Ansätze, die auf nicht unerhebliche Kritik gestoßen sind. So sollen Friedhofsträger die Möglichkeit erhalten, den Betrieb von Friedhöfen und Feuerbestattungsanlagen ganz oder teilweise Dritten zu übertragen, wenn die Zweckbestimmung und andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Betriebsübertragungen sollen befristet und Veränderungen zulässig sein. Die Friedhofsträger bleiben verantwortlich für die Einhaltung der Rechtsvorschriften. Darüber hinaus soll es erstmals in Deutschland möglich sein, die Asche auf einer vom Friedhofsträger festgelegten Stelle des Friedfhofs zu verstreuen, wenn dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt wird. Ferner soll ein Aschenbehältnis mit Genehmigung der Ordnungsbehörde an Angehörige oder deren Beauftragte ausgehändigt werden können. Die Genehmigungen sollen erteilt werden, wenn dies einer Verfügung von Todes wegen entspricht oder zu erwarten ist, daß die Totenwürde gewahrt ist.

Vor diesem Hintergrund führt die Landwirtschaftskammer Rheinland eine Befragung der kommunalen Friedhofsträger durch. Die einzelnen Fragen sind mit der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes abgestimmt. Die Mitgliedskommunen werden gebeten, sich an der Befragung zu beteiligen.

Az.: IV/2-873-00

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