Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 591/1999 vom 05.09.1999

Besetzung von Schulausschüssen

In der Mitteilung Nr. 235/1998 vom 05.05.1998 hatte die Geschäftsstelle klargestellt, daß nach der Änderung des § 12 Schulverwaltungsgesetz durch das Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden vom 23.11.1997 die Besetzungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz (Beteiligung von Geistlichen und Vertretern der Lehrerschaft) nur für Pflichtausschüsse nach Abs. 1 gilt.

Auf Initiative der Kirchen ist nunmehr in den Referentenentwurf zum 2. Modernisierungsgesetz eine erneute Modifikation des § 12 Schulverwaltungsgesetz aufgenommen worden. Danach soll eine Beteiligung von Geistlichen oder sonstigen Vertretern der Kirchen künftig auch bei freiwillig gebildeten Schulausschüssen bzw. bei gemischten Ausschüssen mit schulischen und anderen Zuständigkeiten verbindlich sein.

Aufgrund verschiedener Anfragen von Mitgliedsstädten und -gemeinden weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß nach derzeitigem Kenntnisstand nicht absehbar ist, ob diese Änderung des Schulverwaltungsgesetzes tatsächlich umgesetzt wird. Jedenfalls ist unter Berücksichtigung der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens innerhalb des nächsten Jahres voraussichtlich nicht mit einer Änderung des § 12 SchVG zu rechnen, so daß für die Neubesetzung der Ausschüsse nach der Kommunalwahl von der derzeit geltenden Rechtslage ausgegangen werden muß.

Über die weitere Entwicklung wird die Geschäftsstelle berichten.

Az.: IV/2 211-4/1

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