Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 280/2000 vom 20.05.2000

Besetzung von Schulausschüssen

Die Geschäftsstelle hatte in der Mitteilung Nr. 591/1999 vom 05.09.1998 darüber berichtet, daß eine erneute Änderung des § 12 Schulverwaltungsgesetz im Rahmen des 2. Modernisierungsgesetzes diskutiert werde. Durch Art. 15 des am 13. April 2000 vom Landtag beschlossenen 2. Modernisierungsgesetzes ist § 12 SchVG nunmehr wie folgt geändert worden:

a) In Absatz 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung und folgender Satz 4 wird angefügt:

"Je ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Geistlicher oder anderer Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf kreisangehörige Gemeinden Anwendung, sofern sie, ohne hierzu nach Absatz 1 verpflichtet zu sein, einen Schulausschuss bilden."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Wird ein Schulausschuß mit anderen Ausschüssen zu einem gemeinsamen Ausschuß zusammengefaßt, so findet Absatz 2 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt."

Die Geschäftsstelle bittet um Beachtung.

Az.: IV/2 211-4/1

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