Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 527/2004 vom 20.07.2004

Besetzung des Jugendhilfeausschusses

Die Geschäftsstelle hat in den Mitteilungen Nr. 306/2004 über das Urteil des OVG NRW vom 02.03.2004 (15 A 4186/2002) informiert. Danach haben die Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, keinen Anspruch ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied für diesen Ausschuss zu benennen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.06.2004 (8 B 41.04) zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie auch das OVG NRW keine Verletzung des Demokratieprinzips festgestellt. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10.12.2003 (BVerwG 8 C 18.03, DVBl 2004, S. 433 sowie unser Schnellbrief Nr. 142/2003) hingewiesen. Dort hat es ausgeführt:

„Nach Artikel 28 Abs. 1 S. 2 GG muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt den Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG getroffene Grundsatzentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament ist, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderates. Da sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte. Entsprechendes gilt für die Fraktionen als Zusammenschlüsse politisch gleich gesinnter Mitglieder der Volksvertretung. Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen.“

In dem o.g. Beschluss vom 18.06.2004 führt nunmehr das BVerwG aus, dass der Jugendhilfeausschuss nicht zu diesen Ausschüssen gehört. Es handelt sich bei ihm vielmehr um ein bundesrechtlich konstituiertes Kommunalorgan, das den sog. beschließenden Ausschüssen des Kommunalrechts ähnelt, aber die Besonderheit aufweist, dass er nur teilweise die politischen Mehrheitsverhältnisse der Vertretungskörperschaft widerspiegelt und im Übrigen von Vertretern der freien Jugendhilfe und sachverständigen Bürger besetzt wird. Der Jugendhilfeausschuss ist danach nicht in die übliche kommunalverfassungsrechtliche Struktur eingeordnet, insbesondere gehört er als Teil des Jugendamts (vgl. § 70 SGB VIII) zur Verwaltung der Gebietskörperschaft und nicht zum Rat, sondern steht diesem gegenüber (Vgl. § 71 Abs. 3 S. 1 SGB VIII).

Az.: I/2

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