Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 487/2002 vom 05.08.2002

Beseitigung von Unfall- und Ölspuren und Straßenreinigung

Über die Verantwortlichkeit für die Beseitigung von außergewöhnlichen Verschmutzungen, z.B. Unfall- und Ölspuren auf überörtlichen Straßen sowie der Kostentragung hat die Geschäftsstelle bereits mehrfach berichtet (vgl. Mitt.NWStGB vom 5.10.2001, lfd.Nr. 616 sowie Schnellbrief vom 24.6.02, Nr. 39/2002).

Die Geschäftsstelle hatte unter Zugrundelegung mehrerer Rechtsprechungsnachweise belegt, daß eine Kostentragungspflicht seitens des Straßenbaulastträgers besteht, wenn die Kommune aus Gefahrenabwehrgründen tätig wird. Insbesondere ist sie der Rechtsauffassung des Landesbetriebs Straßenbau entgegengetreten, wonach die Beseitigung von Ölspuren unter die Straßenreinigungspflicht der Kommune falle. Die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle wird jetzt durch ein aktuelles Urteil des VG Darmstadt vom 26.10.2001 (4 E 720/97 - HStädte- und Gemeinde-Zeitung 2002, S. 264 ff.) bestätigt. Das Gericht weist darauf hin, daß § 10 Abs. 1 HStrG, wonach die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen haben, diejenigen Reinigungsmaßnahmen umfaßt, die der Beseitigung einer Verunreinigung (Schmutz und Unrat) dienen, die durch den üblichen, widmungsgemäßen Gebrauch einer Straße entstanden sind. Davon zu unterscheiden ist die punktuelle Beseitigung von Verunreinigungen öffentlicher Straßen, die über das übliche Maß hinausgeht und in § 15 HStrG geregelt ist. Sie liegt jenseits des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs einer öffentlichen Straße und erfaßt Verunreinigungen, bei deren Vorliegen von einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand einer Straße nicht mehr ausgegangen werden kann. Insoweit ergänzt sie die Vorschrift des § 10 HStrG.

Die Regelungen des hessischen Landesrechts sind vergleichbar mit § 1 Straßenreinigungsgesetz NRW und § 17 Straßen- und Wegegesetz NRW.

Az.: III/1 642 - 31

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