Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 432/2021 vom 28.07.2021

Beseitigung von Schwemmgut

Durch einige Mitgliedsstädte und -gemeinden ist die Frage gestellt worden, wer für die Räumung von Schwemmgut auf privaten Grundstücken sorgen muss, die nicht unmittelbar Anliegergrundstücke an einem Gewässer sind. Hierzu kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zurzeit auf Folgendes hingewiesen werden:

Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§§ 17 Abs. 1, 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG - = Bundesabfallgesetz) nur verpflichtet, verbotswidrige Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken einzusammeln und zu entsorgen. Die Endentsorgungspflicht obliegt dem Kreis (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 LAbfG NRW). Der Begriff der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücke wird in § 5 Abs. 6 Satz 3 LAbfG NRW definiert. Der Allgemeinheit zugänglich sind nach dieser Vorschrift insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei den der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat. Eine solche gesetzliche Betretungsbefugnis für Dritte ergibt sich unter anderem aus § 57 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). Dort ist geregelt, dass in der freien Landschaft das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet ist, soweit sich nicht aus den Regelungen in Kapitel 6 des LNatSchG NRW oder aus deren Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Bundeswaldgesetzes und des Landesfortgesetzes (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jedenfalls mit Urteil vom 11.12.1997 (Az. 7 C 58.96- Natur und Recht 1998, S. 417 – ) entschieden, dass der Eigentümer oder Besitzer eines der Allgemeinheit nicht frei zugänglichen gewässernahen Grundstücks überlassungspflichtiger Besitzer der Abfälle wird, die durch Hochwasser auf das Grundstück gelangen. Soweit danach ein Grundstück nicht der Allgemeinheit zugänglich ist, wird der jeweilige Grundstückeigentümer damit Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz). Dabei kommt es nicht auf das Eigentum an den Gegenständen (Schwemmgut) an, sondern nur darauf, dass ein Mindestmaß an tatsächlicher Sacherschafft besteht, was grundsätzlich gegeben ist, wenn Stoffe oder Gegenstände auf einem privaten Grundstück angeschwemmt worden sind.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes folgt danach, dass der jeweilige Grundstückseigentümer als (Abfall)Besitzer der auf seinem Grundstück angeschwemmten Gegenstände anzusehen ist, diese selbst zusammentragen muss und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Gemeinde Dahlem) überlassen muss, soweit eine Abfallüberlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) besteht. Eine solche Abfallüberlassungspflicht ist gemäß § 17 Abs. 1 KrWG anzunehmen, weil es sich bei dem Schwemmgut im Regelfall um überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG (Abfälle aus privaten Haushaltungen) und im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 (Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen) handelt wird.

Gleichwohl sollte auch darauf geachtet werden, dass einem betroffenen Grundstückseigentümer bzw. einer betroffenen Grundstückseigentümerin seitens der Stadt bzw. Gemeinde im Einzelfall – soweit möglich - „Hilfe beim Zusammentragen“ des Schwemmgutes angeboten wird, wenn es sich um sehr schwere Gegenstände wie etwa Baumstämme handelt, denn es geht in erster Linie darum, dass Schwemmgut und auch Sperrmüll von privaten Grundstücken möglichst zeitnah beseitigt und umweltgerecht entsorgt wird.

In diesem Zusammenhang wird mit Blick auf die Pflicht zur Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG, §§ 61, 62 LWG NRW) ergänzend noch auf Folgendes hingewiesen:

Eine Räumung von aufgeschwemmtem Geröll auf privaten Anliegergrundstücken, die unmittelbar an ein Gewässer (u. a. Fluss, Bach) angrenzen, sollte durch die Stadt bzw. Gemeinde als Trägerin der Gewässerunterhaltung durchgeführt werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Wasserabfluss in einem Gewässer wiederhergestellt bzw. abgesichert wird. Insbesondere darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass etwa aufgeschwemmtes Geröll auf einem privaten Anliegergrundstück auch in ein Gewässerbett zeitlich später wiederum durch weitere Regenfälle hereinrutschen kann und dadurch ebenfalls - zeitlich später – wiederum der ordnungsgemäße Wasserabfluss beeinträchtigt werden könnte. Die Abräumung der Geröllreste sollte mit den Grundstückeigentümer/*in im zeitlichen Vorfeld der Durchführung besprochen werden, damit diese ihrerseits ihre Zustimmung erteilen können.

Az.: 25.0.2.1 qu

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