Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 325/2001 vom 20.05.2001

Beschwerde zur AWISTA-Entscheidung zurückgezogen

Die vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegte Beschwerde gegen die sog. AWISTA-Entscheidung des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist jetzt zurückgezogen worden.

Durch Beschluss vom 12.01.2000 (AZ: Verg 3/99) hatte das OLG Düsseldorf festgestellt worden, dass sich ein von der Stadt Düsseldorf beherrschtes kommunales Unternehmen im Bereich der Abfallentsorgung (AWISTA GmbH) im Rahmen einer Ausschreibung für eine Entsorgungsdienstleistung in einer anderen Stadt (Wülfrath) bewerben darf (vgl. hierzu ausführlich: Mitt. StGB NRW vom 20.02.2000 Nr. 116, S. 54). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung insbesondere dargelegt, daß das Angebot der kommunalbeherrschten AWISTA GmbH nicht wegen eines Verstoßes gegen die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (§ 107 GO NRW) auszuschließen sei. Als Begründung für die vom Oberlandesgericht zugelassene außerörtliche Betätigung des kommunalbeherrschten Unternehmens hatte das Gericht insbesondere § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NW herangezogen, wonach als wirtschaftliche Betätigung nicht der Betrieb von Einrichtungen des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallentsorgung, gelte. Auch ergebe sich aus der Gemeindeordnung NW kein generelles Verbot, die Abfallentsorgung auch außerhalb der eigenen Gemeindegrenzen durchzuführen. Die AWISTA GmbH halte in ihrer Betätigung nämlich nach wie vor an ihrem gebietsbezogenem Ursprung fest, in dem sie die Abfallsammlung und Entsorgung auf dem Gebiet der Stadt Düsseldorf ausführe und dort auch nach einem Zuschlag im vorliegenden Vergabeverfahren ihr Hauptbetätigungsfeld habe.

Mit der jetzt zurückgenommenen Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht hatte der private Mitbewerber einen Verstoß gegen das Grundgesetz geltend gemacht. Vorgetragen wurde insbesondere, dass die Regelungen zur überörtlichen Betätigung kommunaler Unternehmen und des damit zugelassenen Wettbewerbs mit privaten Unternehmen nicht mit dem Grundgesetz und speziell dem dort verankerten Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) vereinbar seien. Obwohl das Bundesverfassungsgericht zu den ihm vorgelegten Fragen bereits Stellungnahmen der Länder sowie der betroffenen Verbände eingeholt hatte, kommt es damit höchstrichterlich nicht mehr zu einer Entscheidung in dieser Angelegenheit.

Az.: II/2 32-12

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