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StGB NRW-Mitteilung 493/1996 vom 20.10.1996

Beschluß über die Beibehaltung der Doppelspitze

Es ist wiederholt die Frage aufgeworfen worden, ob auch ein nach der Kommunalwahl 1994 nach Treffen einer Systementscheidung gewählter Gemeinde- oder Oberkreisdirektor im Einvernehmen mit der Kommunalvertretung vor 1999 aus dem Amt scheiden kann, damit er selbst oder eine dritte Person noch vor der Kommunalwahl 1999 zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt werden kann. Hierzu hat nun mit Schreiben vom 30.09.1996 das Innenministerium seine Auffassung mitgeteilt. In dem Schreiben heißt es:

"Mit der Regelung in Art, VII Abs. 5 hat der Gesetzgeber den Kommunalvertretungen die Möglichkeit eröffnet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt bereits vor 1999 einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat zu wählen, und zwar in Kenntnis der Tatsache, daß die Amtszeiten der noch amtierenden Hauptverwaltungsbeamten noch nicht abgelaufen sind. Können somit die Kommunalvertretungen im Einvernehmen mit dem "bisherigen" Hauptverwaltungsbeamten vor Ablauf dessen Amtszeit entweder ihn selbst oder einen Dritten zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat wählen, so ergibt sich aus dem Kontext der Regelung, daß mit "bisherige" nur die Hauptverwaltungsbeamten gemeint sind, die bereits vor Änderung der Kommunalverfassung im Amt war. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, daß nur diese Beamten schutzwürdige eigene Interessen haben, sondern auch die Formulierung "nach der Kommunalwahl 1994" in Art. VII Abs. 5 S. 1 u. 2, denn dieses Tatbestandsmerkmal kann sich nur auf solche Hauptverwaltungsbeamte beziehen, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Amt waren.

Eine andere Auslegung des Begriffs "bisherige" ließe im übrigen das mit der Übergangsregelung in Abs. 5 verfolgte Ziel des Gesetzgebers ins Leere laufen. Der Übergang zur Einheitsspitze zum frühestmöglichen Zeitpunkt kann nur im Verhältnis der bereits vor 1994 im Amt befindlichen Hauptverwaltungsbeamten gesehen werden (sog. "Altfallregelung").

Dieser Auffassung steht auch nicht Art. VII Abs. 9 entgegen. Im Sinne dieser Vorschrift ist zwar "bisheriger" Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor auch der nach 1994 gewählte oder wiedergewählte Hauptverwaltungsbeamte. Hervorzuheben ist jedoch, daß die Übergangsregelungen in Art. VII in den einzelnen Absätzen eine Vielzahl von in sich abgeschlossener Regelungen treffen. Von der Formulierung "bisherige Hauptverwaltungsbeamte" ist in Abs. 5 aber im einheitlichen Sinne Gebrauch gemacht worden.

Entgegen Ihrer Auffassung ist es daher nach Art. VII Abs. 5 nicht möglich, daß der Rat oder Kreistag im Einvernehmen mit dem aufgrund der Systementscheidung nach 1994 gewählten oder wiedergewählten Hauptverwaltungsbeamten entweder diesen oder einen Dritten vor 1999 zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat wählt.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche zeitliche Bindungswirkung die Systementscheidung des Rates oder Kreistages gem. Art. VII Abs. 5 S. 2 entfaltet. Entscheidet sich die Kommunalvertretung unter den Voraussetzungen des Art. VII Abs. 5 S. 2 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder oder Kreistagsmitglieder dafür, erneut einen Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zu wählen, so bestimmt Abs. 5 S. 3, daß die bisherigen Vorschriften der Gemeindeordnung oder Kreisordnung über die Rechtsstellung des Gemeindedirektors und Bürgermeisters sowie Oberkreisdirektors und Landrats in Kraft bleiben. Mit der getroffenen Systementscheidung hat sich der Rat nicht für die Wahl oder Wiederwahl einer bestimmten Person - dies mag in erster Linie sein Motiv gewesen sein -, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers für die Beibehaltung der alten gesetzlichen Regelung entschieden. Gemäß § 49 Abs. 2 GO a.F., § 38 Abs. 1 S. 1 KrO a.F. wird der so gewählte Hauptverwaltungsbeamte auf die Dauer von acht Jahren gewählt, eine Amtszeit, die nach Art. VII Abs. 1 S. 1 allerdings 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen endet.

Scheidet der so gewählte Hauptverwaltungsbeamte vor 1999 durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen aus dem Amt, endet die Bindungswirkung der zuvor getroffenen Systementscheidung entsprechend früher. Für eine neue Systementscheidung der Kommunalvertretung bleibt kein Raum, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 5 S. 2 "bisheriger Hauptverwaltungsbeamter" aus den oben dargelegten Gründen nicht erfüllt sind. Es ist dann ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat zu wählen, es sei denn, daß innerhalb von neun Monaten die unmittelbare Wahl des Bürgermeisters nach § 65 Abs. 1 GO oder die des Landrats nach § 44 Abs. 1 KrO bevorsteht. Hier sollte - in entsprechender Anwendung des § 65 Abs. 2 S. 3 GO/§ 44 Abs. 2 S. 3 KrO keine Wahl mehr stattfinden."

Az.: I/2-020-08-03

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