Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 560/1997 vom 20.11.1997

Beschluß des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Gewerbeertragsteuer

Mit Beschluß vom 23.07.1997 hat das Niedersächsische Finanzgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Gewerbeertragsteuer verfassungswidrig ist.

Kernpunkt der Argumentation des Gerichtes ist, daß die freien Berufe nicht in die Gewerbesteuer einbezogen werden.

Es ist nicht auszuschließen, daß vor dem Hintergrund des Beschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichtes flächendeckend bei den Finanzämtern Einsprüche gegen die Gewerbesteuermeßbescheide, eingelegt (§§ 348 ff AO) bzw. bei den Städten und Gemeinden Widersprüche gegen die Gewerbesteuerbescheide (§ 68 ff. VwGO) unter Hinweis auf den Vorlagebeschluß des Niedersächsisches Finanzgerichts erhoben werden und zugleich die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide beantragt wird.

1. Gewerbesteuermeßbescheide

In bezug auf den einstweiligen Rechtschutz ist hierbei zwischen dem Gewerbesteuermeßbescheid (gleich Grundlagenbescheid i.S.d. AO) und dem Gewerbesteuerbescheid als solchem zu unterscheiden. Der einzelne Rechtschutz gegen den Gewerbesteuermeßbescheid richtet sich nach der Abgabenordnung. Danach kann gem. § 61 Abs. 1 AO durch Einlegung des Einspruchs zwar der Eintritt der formellen Bestandskraft, nicht aber die Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheides verhindert werden; es entfällt insbesondere nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer. Gem. § 361 Abs. 2 AO liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, von Amts wegen die Vollziehung des angeforderten Gewerbesteuermeßbescheides ganz oder teilweise auszusetzen. Auf Antrag (§ 361 Abs. 2 Satz 2) soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen liegen unserer Auffassung nach nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes und damit des Gewerbesteuermeßbescheides; noch bedeutet die Vollziehung dieses Grundlagenbescheides durch Erlaß des gemeindlichen Gewerbesteuerbescheides eine unbillige Härte. Abgesehen davon überwiegt, wie oben dargelegt, angesichts der großen Bedeutung, die das Gewerbesteuergesetz für die Einnahmen der Gemeinden und damit auch die Erfüllung staatlicher Aufgaben hat, das öffentliche Interesse.

Die Geschäftsstelle hat mit Schreiben vom 28.10.1997 den Finanzminster des Landes Nordrhein-Westfalen um Miteilung gebten, ob dort dieser Rechtsstandpunkt geteilt wird. Über die Antwort des Finanzministers werden wir unverzüglich informieren.

2. Gewerbesteuerbescheide

Von dem Einspruchsverfahren in bezug auf den Gewerbesteuermeßbescheid zu unterscheiden ist das Widerspruchsverfahren gegen den von der Gemeinde zu erlassenen Gewerbesteuerbescheid. Dieses richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 80 Abs. 1). Auch insoweit gilt der Grundsatz, daß die Finanzierung notwendiger öffentlicher Aufgaben nicht durch das bloße Einlegen von Rechtsbehelfen gefährdet wird. Der Widerspruch gegen einen Gewerbesteuerbescheid hat deshalb gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, entbindet also nicht von Verpflichtung zur Zahlung der Gewerbesteuer. Diese Rechtshürde ergibt sich auch im Widerspruchsverfahren nach der VwGO aus § 361 Abs. 1 Satz 2 AO, der als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze des Steuerrechts auch im Widerspruchsverfahren gegen einen Gewerbesteuerbescheid Anwendung findet. Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Gericht der Hauptsache zwar die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), jedoch haben die Gerichte insoweit die Interessen der Unternehmen und der Gemeinden gegeneinander abzuwägen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, daß eine flächendeckende Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Gemeinden die zur Erfüllung kommunaler und staatlicher Aufgaben notwendigen Finanzmittel entziehen würde. Es besteht daher ein ganz erhebliches und daher weit überwiegendes öffentliches Interesse am Fortbestand der sofortigen Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide.

Zusammenfassend ist daher aus Sicht der Geschäftsstelle festzuhalten, daß derzeit kein Anlaß besteht, etwaigen Anträgen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entsprechen.

Az.: V/3-932-00

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