Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 458/2013 vom 24.06.2013

Beschilderung von Straßensperren bei öffentlichen Veranstaltungen

Nach der bisherigen Praxis wird bei Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum (Kirmes, Schützenfeste, Weihnachtsmärkte, Laufveranstaltungen usw.) dem Veranstalter im Zuge der erteilten Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO regelmäßig auferlegt, für die erforderlichen verkehrsregelnden Maßnahmen (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen für Straßensperrungen, Haltverbote, Umleitung usw.) verantwortlich zu sein. Ihm wird häufig auch die Verkehrssicherungspflicht auferlegt. Die Straßenverkehrsbehörde kann der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung übertragen, wenn Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich werden (§ 45 Abs. 5 Satz 3 StVO, jetzt entfallen).

In Erlassen vom 5. April und vom 6. Juni 2012 mahnt das Landesverkehrsministerium, bei der Anbringung von Straßensperren im Rahmen von Veranstaltungen sicherzustellen, dass die Straßenbaulastträger unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflicht rechtmäßige und ordnungsgemäße Beschilderungen durch die Veranstalter durchsetzen und die Einhaltung zu überwachen.

Werden Verkehrszeichen bzw. Verkehrseinrichtungen erforderlich, ist die Straßenbaubehörde, der Straßenbaulastträger, verantwortlich. Der Baulastträger muss die Schilder nicht selbst aufstellen. Er kann vielmehr den Antragsteller (Veranstalter) oder einen von ihm beauftragten Verkehrssicherer als Verwaltungshelfer bestimmen, der dann für den Baulastträger die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen beschafft, anbringt, unterhält und entfernt. Beim Baulastträger verbleibt in diesen Fällen die Verpflichtung zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung. Das Gleiche gilt für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Baulastträgers.

Damit kann an der bisherigen Genehmigungspraxis festgehalten werden. Dies ergibt sich aus § 21 StrWG NRW, wonach die (von der Straßenbaubehörde) geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren (durch die Straßenverkehrsbehörde) dem Antragsteller in der Erlaubnis oder der Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen sind. Dem Antragsteller soll nur eine Behörde, hier die Straßenverkehrsbehörde, gegenübertreten. Allein die Straßenverkehrsbehörde kann ihm damit die Auflagen, also auch die Bestimmung als Verwaltungshelfer, weitergeben.

Die Straßenverkehrsbehörde muss die ihr von der Straßenbaubehörde im Rahmen ihrer Beteiligung mitgeteilten Bedingungen (beispielsweise die übliche Haftungsklausel bei übermäßiger Straßenbenutzung) und Auflagen sowie ggf. die Sondernutzungsgebühren strikt beachten. Der Straßenverkehrsbehörde steht kein Ermessen zu; sie hat die Bedingungen und Auflagen in ihren Bescheid ohne Abänderung aufzunehmen. So heißt es auch in den VwV zur StVO, dass die (vom Baulastträger gemachten) Bedingungen (dem Antragsteller) zu stellen und entsprechende Auflagen zu machen sind.

Wenn verschiedene Straßenbaulastträger für die Umsetzung der Anordnung zuständig sind, so ist eine Zusammenarbeit in dem oben beschriebenen Genehmigungsverfahren angezeigt. Auch nach Wegfall des § 45 Abs. 5 S. 3 StVO bleibt lt. Erlass vom 6. Juni 2012 die Möglichkeit erhalten, der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, die Umsetzung mit ihrem Einvernehmen zu übertragen.

Eine landesrechtliche Ermächtigung ist dafür offenbar nicht erforderlich. Mit dem Wegfall des Satzes 3 ist lt. Bt-Drucksache 428/12 lediglich dem Umstand Rechnung getragen worden, dass nach der sogenannten Föderalismusreform Kommunen nicht mehr durch Vorschriften des Bundes mit neuen Aufgaben belastet werden dürfen. Auch wenn diese Begründung vorliegend wenig tragfähig erscheint, so steht jedoch fest, dass keine inhaltlichen Gründe für den Wegfall dieser Vorschrift angegeben wurden.

Az.: III/1 151-20

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