Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 300/2005 vom 18.03.2005

Beschaffung von Schulbüchern

Wie bekannt, ist es aufgrund einer Forderung der EU-Kommission notwendig, die Beschaffung von Schulbüchern dann europaweit nach VOL auszuschreiben, wenn der EU-Schwellenwert von 200.000 € erreicht oder überschritten ist (ohne Mehrwertsteuer und unter Berücksichtigung des in § 7 Abs. 3 Buchpreisbindungsgesetz vorgesehenen Rabatts).Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte mit dem Argument, dass wegen der Buchpreisbindung kein Wettbewerb zustande kommen kann, zunächst erreicht, dass die EU-Kommission eine öffentliche Ausschreibung für unnötig erklärte. Auf Intervention von Versandbuchhandlungen hat die EU-Kommission, wie bekannt, inzwischen leider ihre Meinung geändert und öffentliche Ausschreibungen auch bei der Beschaffung von Schulbüchern gefordert. Die Vergabekammern und Oberlandesgerichte haben sich dieser Meinung angeschlossen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass zwar beim Preis für die Bücher kein Wettbewerb herrsche, aber bei den zulässigen handelsüblichen Nebenleistungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 Buchpreisbindungsgesetz.

Nach einer kurzen Zeit der Unsicherheit darüber, welche handelsüblichen Nebenleistungen zulässig sind und welche nicht, werden von den Buchhändlern inzwischen auch bei den handelsüblichen Nebenleistungen meistens absolut identische Angebote abgegeben. Diese Identität der Angebote führt dazu, dass den Kommunen als Auftraggebern nichts anderes übrig bleibt als unter den identischen Angeboten wie in einer Lotterie das Los zu ziehen. Dies wiederum veranlasste einige Buchhändler, Tochterfirmen, Schwesterfirmen u.ä. zu gründen, die, jede Firma für sich, Angebote abgeben. So kommt es in der Praxis durchaus nicht selten vor, dass statt beispielsweise fünf Angeboten von fünf voneinander unabhängigen Firmen über zwanzig Angebote auf eine öffentliche Ausschreibung eingehen, weil auch diverse Schwester- und Tochterangebote dabei sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit solcher Angebote von Schwester- und Tochterfirmen ist noch uneinheitlich. Allein die Tatsache, dass mehrere Firmen dem gleichen Inhaber gehören, reicht zum Ausschluss der verbundenen Firmen nicht aus. Nötig ist der Nachweis, dass die Firmen sich untereinander abstimmen, um durch scheinbar unabhängige Angebote ihre Marktchancen bei der Verlosung zu verbessern. Anzeichen sind beispielsweise identische Telefon-Nummern, Telefax-Nummern, E-mail-Adressen, identische Sachbearbeiter, Ansprechpartner u.ä.. Auf die Hinweise in den Mitteilungen Nr. 89/2005 vom 05.01.2005 wird verwiesen.

Die ganze Entwicklung zeigt nach Ansicht des Städte- und Gemeindebunds, dass das Festhalten an der Notwendigkeit einer öffentlichen Ausschreibung bei preisgebundenen Waren zu unsinnigen Ergebnissen führt, weil es im Ergebnis gar keinen Wettbewerb mehr gibt, mit der Folge, dass die Ausschreibung für die Gemeinden nur noch enormen Verwaltungsaufwand und erhebliche Sachkosten bringt. Dies hat den Städte- und Gemeindebund NRW veranlasst, über den Deutschen Städte- und Gemeindebund zu fordern, dass, wenn es schon für unmöglich gehalten wird, bei der derzeitigen Rechtslage von einer öffentlichen Ausschreibung abzusehen, die europäischen Vergabevorschriften dringend dahingehend zu ändern sind, dass bei preisgebundenen Waren eine öffentliche Ausschreibung nicht erforderlich ist. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat sich entsprechend den Vorschlägen des Städte- und Gemeindebunds NRW inzwischen an die EU-Kommission gewandt und unter Darlegung der erwähnten Gründe darum gebeten, die EU-Vergaberichtlinie 2004/18/EG dahingehend zu ändern, dass die Richtlinie nicht für preisgebundene Schulbücher gilt.

Angesichts der wiederholten Ankündigungen und Zusagen auf Landesebene, Bundesebene und auf europäischer Ebene, dass eine umfassende Entbürokratisierung praktiziert werden soll, erscheint eine solche Regelung dringend geboten. Wir werden über die Reaktion der Europäischen Kommission berichten.


Az.: II schw/g

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