Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 99/2002 vom 05.02.2002

Beschäftigung schaffende Maßnahmen nach Job-AQTIV-Gesetz

Das Landesarbeitsamt hat jüngst darauf hingewiesen, daß Infrastrukturvorhaben von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Trägern seit dem 1.1.2002 leichter von der Bundesanstalt für Arbeit finanziell gefördert werden können. Voraussetzung für diese Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung (BSI) ist, daß ein Wirtschaftsunternehmen die Arbeiten durchführt. Der Betrieb muß sich verpflichten, für eine festgelegte Zeit eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen für die geförderten Arbeiten einzustellen. Neben den Stammarbeitnehmern des Unternehmens dürfen höchstens 35 % zuvor Arbeitslose beschäftigt werden. Der Zuschuß des Arbeitsamtes muß zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln verwendet werden. Er darf im Regelfall höchsten 25 % der voraussichtlichen Gesamtkosten betragen.

Zukünftig können auch Pflichtaufgaben öffentlich-rechtlicher Träger im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn die Arbeiten an Wirtschaftsunternehmen vergeben werden (Vergabe-ABM). Der Träger der ABM muß jedoch den Zuschuß des Arbeitsamts zusätzlich zu den sonst eingesetzten Mitteln verwenden. Statt des bisherigen Lohnkostenzuschusses können Träger von ABM seit dem 1.1.2002 auch eine Pauschalförderung wählen.

Das Job-AQTIV-Gesetz erweitert ferner die Tätigkeitsfelder für Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM). Zukünftig können alle Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur gefördert werden. SAM-Projekte können ab 2002 auch ohne Unterbrechung wiederholt gefördert werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum Arbeitsplätze für wechselnde besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer schaffen. 55-jährige und ältere Arbeitslose können zukünftig im gesamten Bundesgebiet bis zu fünf Jahre in Strukturanpassungsmaßnahmen beschäftigt werden. Bisher war das nur in Regionen mit besonders hoher Arbeitslosigkeit möglich. SAM für Ältere können mit bis zu 200 Euro monatlich je Arbeitnehmer zusätzlich gefördert werden. Dazu muß sich jedoch immer einer Dritter an der Finanzierung beteiligen und mindestens in gleicher Höhe wie das Arbeitsamt.

Detailliertere Auskünfte zu den Fördervoraussetzungen erteilen die Arbeitsämter.

Az.: III 843

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