Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 327/2009 vom 25.05.2009

Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz

In den Mitteilungen des StGB NRW April 2009 Nr. 221 war darüber berichtet worden, dass die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene (Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag und Deutscher Städte- und Gemeindebund) beim Bundesverkehrsministerium um Klärung gebeten, ob die bei ihnen eingesetzten Fahrer dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) unterliegen. Insbesondere wurde seitens der kommunalen Spitzenverbände darauf hingewiesen, dass von Interesse sei, inwieweit bei städtischen Bühnen oder der Stadtreinigung und Abfallentsorgung beschäftigte Fahrer dem Qualifikations- bzw. Weiterbildungserfordernis gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz unterliegen. Dieses wurde in Frage gestellt, da gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des BKrFQG das Gesetz nur für Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken Anwendung findet.

Das Bundesverkehrsministerium hat mit Schreiben vom 10.03.2009 darüber informiert, dass die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 des BKrFQG (Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken) keine Ausnahmeregelung darstellt. Vielmehr sei die Einbeziehung von Fahrerinnen und Fahrern von kommunalen Eigenbetrieben, Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts vom Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gedeckt. Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz habe außerdem das Ziel eine Verbesserung der Verkehrssicherheit herbeizuführen und im Besonderen die bessere Qualifikation von Fahrern und Fahrerinnen zu bewirken, deren Hauptbeschäftigung das Fahren mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern oder Personen sei. Insoweit würden unter den Begriff, „zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auch Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien.
Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz u.a. auch für Fahrerinnen und Fahrer gilt, die z.B. im Rahmen kommunaler Entsorgungseinrichtungen wie z.B. der Abfallentsorgungseinrichtung eingesetzt werden.

An dieser Rechtslage hat sich nach erneuter Prüfung des StGB NRW auch dadurch keine Änderung ergeben, dass die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften berichtigt worden ist (ABl. EG vom 14.3.2009 Nr. L 70, S. 9). Zwar ist diese Verordnung in Artikel 13 Buchstabe h dahin berichtet worden, dass die Mitgliedsstaaten der EU Abweichungen (Ausnahmen) für bestimmte Fahrzeuge zulassen können. Hierzu gehören Fahrzeuge die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und –kontrolle , Hausmüllabfuhr usw. eingesetzt werden.

Es ist aber zu beachten, dass die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht die Rechtsgrundlage für das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BFrFQG) bildet.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz beruht vielmehr auf der EU-Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.7.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr. Diese EU-Richtlinie 2003/59/EG ist nicht geändert worden.

Deshalb ist weiterhin davon auszugehen, dass das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz u.a. auch für Fahrerinnen und Fahrer gilt, die z.B. im Rahmen kommunaler Entsorgungseinrichtungen wie z.B. der Abfallentsorgungseinrichtung eingesetzt werden.

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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