Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 221/2009 vom 17.03.2009

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene (Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag und Deutscher Städte- und Gemeindebund) hatten beim Bundesverkehrsministerium um Klärung gebeten, ob die bei ihnen eingesetzten Fahrer dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) unterliegen. Insbesondere wurde seitens der kommunalen Spitzenverbände darauf hingewiesen, dass von Interesse sei, inwieweit bei städtischen Bühnen oder der Stadtreinigung und Abfallentsorgung beschäftigte Fahrer dem Qualifikations- bzw. Weiterbildungserfordernis gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz unterliegen. Dieses wurde in Frage gestellt, da gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des BKrFQG das Gesetz nur für Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken Anwendung findet.

Das Bundesverkehrsministerium hat mit Schreiben vom 10.03.2009 darüber informiert, dass die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 des BKrFQG (Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken) keine Ausnahmeregelung darstellt. Vielmehr sei die Einbeziehung von Fahrerinnen und Fahrern von kommunalen Eigenbetrieben, Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts vom Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gedeckt.

Zwar gebe es eine EU-rechtliche Ausnahmeregelung in Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/59/EG. Diese Ausnahmeregelung setze allerdings voraus, dass Fahrten zu privaten Zwecken durchgeführt werden. Dieses sei bei Fahrerinnen und Fahrern von Kommunen und deren Einrichtungen jedoch nicht gegeben, denn bei Fahrten von Fahrern, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingesetzt werden, lägen keine „privaten Zwecke“ im Sinne von Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/59/EG vor.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz habe außerdem das Ziel eine Verbesserung der Verkehrssicherheit herbeizuführen und im Besonderen die bessere Qualifikation von Fahrern und Fahrerinnen zu bewirken, deren Hauptbeschäftigung das Fahren mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern oder Personen sei. Insoweit würden unter den Begriff, „zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auch Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr fallen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien.

Vor diesem Hintergrund ist nunmehr davon auszugehen, dass das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz u.a. auch für Fahrerinnen und Fahrer gilt, die z.B. im Rahmen kommunaler Entsorgungseinrichtungen wie z.B. der Abfallentsorgungseinrichtung eingesetzt werden.

Az.: II/2 31-02

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