Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 468/1996 vom 20.09.1996

Bericht zur Abfallentsorgung

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL NW) hat im Mai 1996 einen Bericht zur restriktiven Bedarfsprüfung für die Siedlungsabfallentsorgung im Land Nordrhein-Westfalen vorgelegt. In diesem Bericht stellt das Ministerium aus seiner Sicht Daten- und Zahlenmaterial sowie Zielvorgaben für die Siedlungsabfallentsorgung im Land Nordrhein-Westfalen zusammen. Grundlage für den Bericht bilden u.a. Zahlen und Daten die im Rahmen einer Arbeitsgruppe "Restriktive Bedarfsprüfung in der Siedlungsabfallwirtschaft " in den Monaten Februar bis April 1996 zusammengetragen worden sind. In dem Bericht zur restriktiven Bedarfsprüfung wird u.a. dargestellt, welche Abfallentsorgungsanlagen im Land NRW nach derzeitigem Erkenntnisstand zur Erfüllung der Vorgaben in der Technischen Anleitung Siedlungsabfall bis zum Jahre 2005 voraussichtlich erforderlich sind.

Nach der am 01.06.1993 in Kraft getretenen Technischen Anleitung Siedlungsabfall dürfen Abfälle nicht mehr unvorbehandelt auf Deponien abgelagert werden. Nach derzeitigem technischen Erkenntnisstand können die Anforderungen der TA-Siedlungsabfall bei deren unverändertem Fortbestand nur durch den Einsatz von Müllverbrennungsanlagen erreicht werden. In diesem Zusammenhang bestimmt die TA-Siedlungsabfall in Ziffer 12, daß eine Ablagerung von unbehandelten Abfällen auf Deponien längstens bis zum 01.06.2005 erfolgen kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, weil bereits seit dem 01.06.1993 die Ablagerung von unbehandelten Restabfällen grundsätzlich nach der TA-Siedlungsabfall nicht mehr zulässig ist.

Nach dem Bericht des Umweltministeriums ergibt sich, daß im Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage eines ermittelten Prognosekorridors für das Jahr 2005 eine behandlungs-bedürftige Restabfallmenge zwischen 6,1 und 5,2 Mio/Tonnen erwartet werden kann. Derzeitig bestehen in den nordrhein-westfälischen Müllverbrennungsanlagen (einschließlich der bereits im Bau befindlichen oder kurz vor der Fertigstellung stehenden Anlagen) Vorbehandlungs-kapazitäten von 5 Mio/Tonnen, so daß aus der Sicht des MURL NW die Planung bzw. Errichtung zusätzlicher Müllverbrennungsanlagen nicht geboten ist.

In dem Bericht des MURL NW wird auch deutlich, daß aufgrund der vorhandenen derzeitigen Überkapazitäten in nordrhein-westfälischen Müllverbrennungsanlagen eine Kooperation unter den endbeseitigungspflichtigen Kommunen (Kreise, kreisfreie Städte) angezeigt ist, damit diejenigen Kommunen, die Müllverbrennungsanlagen mit Überkapazitäten vorzuweisen haben (z.B. Leverkusen, Düsseldorf, Bonn) nicht dazu übergehen, durch langfristige Verträge mit Kommunen in anderen Bundesländern die heimische Entsorgungskapazität auf lange Sicht, auch über das Jahr 2005 hinaus, zu blockieren. Diese Entwicklung hätte dann zwangsläufig zur Folge, daß auch diejenigen endbeseitigungspflichtigen Kommunen, die sich heute durch Kooperationen Kapazitäten in Verbrennungsanlagen sichern könnten, in der Zukunft bei einem unveränderten Fortbestand der TA Siedlungsabfall gezwungen wären, eigene Müllverbren-nungsanlagen zu errichten, was zwangsläufig spätestens im Jahre 2005 erhebliche Abfall-gebührensteigerungen zur Folge haben würde. Das MURL NW favorisiert zwar grundsätzlich das freiwillige Zustandekommen von Kooperationen. Gleichwohl wird die Notwendigkeit gesehen, die verfügbaren ordnungsrechtlichen Instrumentarien, den verbindlichen Abfall-entsorgungsplan, nachträgliche Anordnungen zu den Deponiezulassungen im Zusammenhang mit der Behandlungspflicht gemäß der TA-Siedlungsabfall parallel vorzubereiten, um das Zustandekommen von Kooperationen zu fördern bzw. notfalls zu erzwingen.

Die Geschäftsstelle des NWStGB hat in einer Pressemitteilung vom 25.06.1996 u.a zu dem Bericht des MURL NW Stellung bezogen. Hiernach wird es begrüßt, wenn freiwillige Kooperationen zwischen Kreisen und/oder kreisfreien Städten zustandekommen, weil hierdurch z.B. erreicht werden kann, daß ein Kreis keine Müllverbrennungsanlage bauen muß, wenn er bei einem anderen Kreis oder einer kreisfreien Stadt die Müllverbrennungsanlage mitbenutzt. Zumindest kann in einer solchen Kooperation die Möglichkeit gesehen werden, den Anstieg der Abfallgebühren langfristig zu bremsen. Bei der Bildung von Kooperationen sind allerdings Übergangslösungen anzustreben, um Gebührensprünge zu vermeiden. Hier könnte z. B. ein auf mehrere Jahre angelegter stufenweiser Einstieg in die Vorbehandlung von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen in Betracht gezogen werden. Abzulehnen ist jedenfalls diese zwangweise Herbeiführung von Kooperationen, weil nur freiwillige Kooperationen ein langfristiges partnerschaftliches Verhältnis zwischen den an der Kooperation beteiligten Kommunen gewährleisten können. Freiwillige Kooperationen können allerdings in Nordrhein-Westfalen nur zustandekommen, wenn das MURL NW Hindernisse von vornherein nicht aufbaut. Hierzu gehört insbesondere, das Kooperationen nicht an die Grenzen der Regierungsbezirke gebunden werden, denn hierdurch werden zwangsläufig Kooperationen z.B. bei der Nutzung von Müllverbrennungsanlagen verhindert. Dies gilt z.B. für die Bereiche der Bezirksregierungen Münster und Detmold. Dort ist jeweils nur eine einzige Müll-Verbren-nungsanlage vorhanden.

Mit Blick auf den Einsatz von mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen hat der NWStGB deutlich gemacht, daß es den endbeseitigungspflichtigen Kommunen freigestellt bleiben muß, vor Ort zu entscheiden, ob sie mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen im Rahmen der Abfallentsorgung einsetzen möchten. Insbesondere muß die Landesregierung zunächst definitiv abklären, ob auch biologisch-mechanische Abfallbehandlungsanlagen die Anforderungen der bestehenden Technischen Anleitung Siedlungsabfall erfüllen können. Dies ist jedenfalls nach dem Bericht der Bundesregierung vom 28.12.1995 zur Einsatzfähigkeit von biologisch-mechanischen Behandlungsanlagen zur Zeit nicht der Fall. Biologisch-mechansiche Anlagen sind hiernach solange nicht akzeptabel, bis rechtsverbindlich geklärt ist, ob die so behandelten Abfälle unmittelbar nach der bestehenden Technischen Anleitung Siedlungsabfall deponiert werden können, und Klarheit darüber besteht, welche Kosten durch biologisch-mechanische Abfallbehandlungsanlagen unter Einbeziehung künftiger Betriebsrahmenbedingungen im Endergebnis entstehen.

Az.: IV/2 31-06-2 qu/qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search