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StGB NRW-Mitteilung 54/1997 vom 05.02.1997

Berechnungsverfahren der Gebühren in Übergangsheimen für Asylbewerber und Aussiedler

Im Hinblick auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 22.11.1994, Az: 14 K 2467/93) und den neuen Abrechnungsregelung seit dem 01.01.1995 aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und des Zweites Gesetzes zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes (GV NW 1994, S. 1087 ff.) stellte sich die Frage, ob mehrere Gebäude, die von einer Gemeinde zur Unterbringung von Aussiedlern bzw. Asylbewerbern genutzt werden, als einheitliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne des § 4 KAG anzusehen sind oder ob vielmehr für jedes Gebäude, das für die Wahrnehmung dieser gemeindlichen Aufgabe genutzt wird, eine eigene Gebührenberechnung aufgestellt werden muß. Die Tatsache, daß die Kommunen aufgrund der Pauschalabrechnung nach dem novellierten Flüchtlingsaufnahmegesetz bzw. Landesaufnahmegesetz nicht mehr jede einzelne Einrichtung abzurechnen haben, und die Argumentation des Verwaltungsgerichts Köln, daß die Regelungen im Landesaufnahmegesetz z.B. die Errichtung mehrerer städtischer Übergangsheime als einer öffentlichen Einrichtung nicht entgegenstünden, veranlaßten die Geschäftsstelle, das Innenministerium NW und das MAGS um Bestätigung zu bitten, daß eine einheitliche Benutzungsgebühr gemäß § 6 KAG erhoben werden könne. In dem nunmehr vorliegenden Antwortschreiben des Innenministeriums, in dem im Einvernehmen mit dem MAGS Stellung genommen wird, wird die Rechtsauffassung der Geschäftsstelle bestätigt. Das Schreiben (vom 09.12.1996, Az: I B 4-154.3) hat folgenden Wortlaut:

"Soweit keine spezialgesetzlichen Regelungen entgegenstehen, liegt es im Ermessen der Gemeinde, mehrere dem gleichen Zwecke dienende öffentliche Einrichtungen in einer organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit zusammenzufassen. Die sich daraus ergebende kommunalabgabenrechtliche Folge, daß eine einheitliche Benutzungsgebühr gemäß § 6 KAG erhoben werden kann, begegnet in der Rechtsprechung keinen Bedenken (OVG Münster, B. v. 27. Juli 1992 - 9 B 2757/92 -). Dieser Grundsatz wird jedenfalls nicht durch gesetzliche Regelungen überlagert, die für einzelne Teile der Gesamteinrichtung separate Betriebskostenabrechnungen vorschreiben, nur weil diese allein als Grundlage für eine Kostenerstattung durch Dritte (z.B. das Land NRW) anerkannt werden.

Die Gemeinden, die sich im Rahmen der Übergangsregelung zu Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Landeserstattung vom 29.11.1994 für die Spitzabrechnung entschieden haben, haben den spezialgesetzlichen Vorgaben des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in bezug auf die Betriebskostenerstattung gemäß § 6 Abs. 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung dadurch Rechnung zu tragen, daß sie im Rahmen der Landeserstattung objektbezogene Betriebskostenabrechnungen für jedes Übergangsheim erstellen. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung sind bei der Festlegung der Benutzungsgebühr darüber hinaus die in Nr. 2.2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 des FlüAG genannten Höchstbeträge zu beachten.

Die Notwendigkeit einer objektbezogenen Betriebskostenabrechnung und der Beachtung der maßgeblichen Höchstbeträge bei der Festlegung der Benutzungsgebühr gilt für die Übergangsheime für Aussiedler entsprechend, soweit sich die Gemeinden im Rahmen der Übergangsregelung zu Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Landeserstattung vom 29.11.1994 für die Spitzabrechnung gemäß § 9 Landesaufnahmegesetz (LAufG) in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung entschieden haben."

Az.: I/3-851

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