Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 281/2021 vom 11.05.2021

Berechnung des Altersteilzeitzuschlags gem. § 70 LBesG NRW

Aufgrund von Änderungen beim Solidaritätszuschlag gab es Nachfragen zur konkreten Berechnung des Zuschlags. Das zuständige Finanzministerium hat der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass „aufgrund des Wortlautes des § 70 Absatz 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG NRW), der die Berechnungsmodalitäten des Altersteilzeitzuschlags näher regelt, die Änderungen durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) zu beachten sind. Der für die Ermittlung der fiktiven Nettobesoldung abzuziehende Solidaritätszuschlag wird auf Grundlage der jeweils geltenden Regelungen des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 errechnet. Damit sind auch die ab 1. Januar 2021 erhöhten Freigrenzen im Rahmen der Ermittlung der Abzugsbeträge für den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zu berücksichtigen.“

Az.: 14-0-31

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