Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 498/2006 vom 24.07.2006

Berechnung der Zuwendungen für Ganztagshauptschulen

Die Förderrichtlinie des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen „Zuwendungen für Investitionen, Ausstattung in Ganztagsschulen“ vom 12.05.2003 (BASS 11-02 Nr. 20) in der zur Zeit gültigen Fassung legt in Ziffer 5.4 „Bemessungsgrundlage“ fest, dass der genannte Festbetrag in der Sekundarstufe I für jeweils 20 Schülerinnen und Schüler an Hauptschulen und für jeweils 12 Schülerinnen und Schüler an Förderschulen gewährt wird. Es ist keine Regelung enthalten, auf Grundlage welcher Schülerzahl die Bewilligung erfolgt, d.h. ob sie auf Grund der aktuellen oder der prognostizierten Schülerzahl erfolgt.

In Ergänzung der o.g. Richtlinie hat das MSW NRW nunmehr mit Erlass vom 13. Juni 2006 festgelegt, für die Berechnung der Höhe der Zuwendungen für Investitionen und Ausstattung in Hauptschulen mit erweitertem Ganztagsbetrieb sei die maßgebliche Berechnungsgrundlage, die von den Schulträgern auf Basis einer Schulentwicklungsplanung vorgelegte und von den Bezirksregierungen auf Plausibilität geprüfte Prognose der Schülerzahl zum Zeitpunkt des Endausbaus des Ganztagsbetriebs an der jeweiligen Schule. Der Endausbau an diesen Schulen werde zu unterschiedlichen Zeitpunkten bis zum Schuljahr 2011/12 erfolgt sein.

Die Geschäftsstelle hält ein Abstellen auf eine prognostizierte Schülerzahl, die erst im Jahr 2011/12 erreicht sein wird, für zu ungenau. Präziser wäre es gewesen, auf die aktuelle Schülerzahl abzustellen.

Im Erlass wird im Hinblick auf die Förderschulen allerdings darauf hingewiesen, dass die maßgebliche Berechnungszahl die derzeitige Schülerzahl ist. Zu diesem Ergebnis kommt das Schulministerium deshalb, da der Endausbau an den Förderschulen im Regelfall bereits zum Schuljahr 2007/08 erfolgt sein wird.

Az.: IV/2 211-32

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