Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 147/2011 vom 31.01.2011

Berechnung der Schwellenwerte zur Vergabe freiberuflicher Leistungen

Der DStGB hat die Bundesregierung mit einem Schreiben vom 13.01.2011 um Klärung darüber gebeten, wie nach der Novellierung des Vergaberechts die Berechnung der Schwellenwerte bei der Vergabe von freiberuflichen Architekten- und Ingenieurleistungen nach der VOF zu erfolgen hat. Dabei hat sich der DStGB dafür eingesetzt, dass für die Schwellenwertberechnungen auch künftig jeweils nur „dieselben freiberuflichen Dienstleistungen“ zu addieren sind, nicht aber eine Addition aller freiberuflichen Dienstleistungen für ein Projekt zu erfolgen hat.

Die Bundesregierung hat nunmehr darauf hingewiesen, dass sie im Sinne der DStGB-Forderung auch zukünftig für die Schwellenwertermittlung bei VOF-Dienstleistungen nur auf eine Addition „der selben freiberuflichen Leistungen“ abstellt. Folge ist, dass es weniger schnell zu einem Erreichen der EU-Schwellenwerte kommt. Insoweit zitieren wir aus einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Auszug):

„Hierzu kann ich Ihnen zunächst zur formellen Seite mitteilen, dass die Ressortabstimmung über den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung eingeleitet und die Kabinettsbefassung für den 02.02.2011 vorgesehen ist. Die Befassung des Bundesrates wird dann nach Beschluss der Bundesregierung am 18.03.2011 möglich sein.

Inhaltlich ist in Artikel 1 Ziffer 1b vorgesehen, dass § 3 Abs. 7 ein weiterer Satz angefügt wird, der wie folgt lautet: „Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehreren Teilaufträgen derselben Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden.“ Die Begründung führt hierzu aus:

„Da die Vorschrift zur Schätzung des Auftragswerts nicht mehr in der VOF enthalten ist, entfiel die Regelung, dass bei der Aufteilung in mehrere Teilleistungen derselben freiberuflichen Leistung deren Wert bei der Schätzung des Auftragswertes zu addieren ist (§ 3 Abs. 3 S. 1 VOF-2006). Nur bei Aufteilung nicht derselben freiberuflichen Leistung entfällt die Additionspflicht. Eine entsprechende Regelung findet sich bei Lieferleistungen. Mit der Hinzufügung des § 3 Abs. 7 S. 3 wird dies nachgeholt. Es wird nun eindeutig geregelt, dass die Auftragswerte von Losen derselben freiberuflichen Dienstleistung, im Sinne einer gleichartigen Leistung, auch bei der Aufteilung einer Baumaßnahme in mehrere Bauabschnitte zusammenzufassen sind (vgl. Vertragsverletzungsverfahren der KOM gegen Deutschland zum Fall der Vergabe von Architektenleistungen für die Sanierung der Autalhalle in Niedernhausen).

Handelt es sich hingegen um nicht dieselbe freiberufliche Dienstleistungen, wie zum Beispiel Objektplanungs- und TGA-Planungsleistungen, so dürfen die einzelnen Auftragswerte der verschiedenen Planungsverträge jeweils separat betrachtet werden.“

Mit freundlichen Grüßen“

 

Az.: II/1 608-00 be-ko

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